Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 12. Der Staatsdienst. s 235 
öffentlich-rechtlichen Staatsdienstverträge erfolgt von 
seiten des Staatsoberhaupts oder seiner Beauftragten 
in Ausübung der „vollziehenden Gewalt“. Die die 
Unterschrift des Monarchen tragenden Bestallungen 
müssen ministeriell kontrasigniert sein. Die auf die 
persönliche Stellung der richterlichen und nichtrichter- 
lichen Beamten sich beziehende Gesetzgebung hat die 
Bedeutung, daß sie im voraus den Inhalt der betreffen- 
den Staatsdienstverträge rechtssatzmäßig normiert. 
Zum Teil gilt noch gegenwärtig das Staatsdienerrecht 
des A:L.R. Nach $ 87 Gesetz vom 21. Juli 1852 darf 
die vorgesetzte Behörde „im Interesse des Dienstes“ 
gegen einen nichtrichterlichen Beamten die „Versetzung 
in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und 
etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der 
reglementsmäßigen Umzugskosten“ verfügen. Darnach 
ist der mit nichtrichterlichen Beamten abgeschlossene 
öffentlich-rechtliche Staatsdienstvertrag im Grunde auf 
die allgemeine Verpflichtung der Beamten abgestellt, 
überhaupt gleichwertige Ämter dem zuständigen Be- 
fehle gemäß zu übernehmen. Recht und Pflicht aus einem 
derartigen Staatsdienstvertrag ist aber auch an sich 
lebenslänglich.. Doch gibt es auch nichtrichterliche 
Beamte, welche auf Probe, Kündigung oder sonst auf 
Widerruf angestellt sind und ohne ein förmliches 
Disziplinarverfahren von der anstellenden Behörde ent- 
lassen werden können ($ 83 G. v. 21. Juli 1852). Anderer- 
seits können gewisse nichtrichterliche Beamte (Ministe- 
rialdirektoren, Ober- und Regierungspräsidenten, Land- 
räte, Gesandte usw.) jederzeit „im Interesse des 
Dienstes“ mit Wartegeld durch königliche Verfügung 
‘einstweilig in den Ruhestand versetzt werden ($ 87 
2.2 .G. v. 21. Juli 1852). Diese „zur Disposition ge- 
stellten“ Beamten werden nur einstweilig von der Ver- 
pflichtung, die Geschäfte eines bestimmten Amtes zu 
versehen, entbunden, unterliegen aber im übrigen den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.