Full text: Preußisches Staatsrecht.

236 ’ $ 12. Der Staatedienst. 
spezifischen Beamtenpflichten und müssen einem neuen 
zuständigen Befehl gemäß ein passendes Amt wieder 
übernehmen. 
„Unmittelbare“ Staatsbeamte heißen auch in kon- 
stitutioneller Zeit (I. K., S. 683, II. K., S. 481) die richter- 
lichen und die nichtrichterlichen Beamten, deren un- 
mittelbarer Dienstherr der Staat ist, im Gegensatz zu 
den „mittelbaren“ Staatsbeamten. Nach Art. 108 V. 
leisten „alle Staatsbeamten dem Könige den Eid der 
Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissen- 
hafte Beobachtung der Verfassung“. Bei den im mittel- 
baren Staatsdienst stehenden Beamten tritt noch die- 
jJenige Eidesnorm hinzu, mittels deren diese Beamten 
sich den bestehenden Bestimmungen und den be- 
sonderen Verhältnissen gemäß dem unmittelbaren 
Dienstherrn zu verpflichten haben. Doch ist die Eides- 
leistung nur konfirmatorisch: Rechte und Pflichten 
eines Staatsbeamten beginnen an sich mit der „An- 
stellung“. 
Die spezifischen Beamtenpflichten der richterlichen 
und nichtrichterlichen Staatsbeamten lassen sich auf 
folgende Grundpflichten zurückführen: 1. gesetzmäßiges, 
gewissenhaftes Wahrnehmen des Amtsgeschäfte Zur 
Unterbrechung der Amtsführung überhaupt bedarf es 
des „Urlaubs“, der zugleich von der Residenzpflicht 
entbindet ($ 92, II 10 A.L.R); 2. Pflicht zu Treue und 
zu Gehorsam. In der Treupflicht ist mitenthalten die 
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit über solche vermöge 
des Amts bekannt gewordene Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von 
dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschrieben ist 
(K.O. v. 21. November 18355). Die Gehorsamspflicht 
gegenüber den Befehlen des Vorgesetzten zessiert, 
wenn diese einem Strafgesetz oder einem einfachen Ver- 
botsgesetz ohne Strafsanktion widerstreiten ; 3. achtungs- 
würdiges Verhalten in und außer dem Amt. Nach
	        
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