236 ’ $ 12. Der Staatedienst.
spezifischen Beamtenpflichten und müssen einem neuen
zuständigen Befehl gemäß ein passendes Amt wieder
übernehmen.
„Unmittelbare“ Staatsbeamte heißen auch in kon-
stitutioneller Zeit (I. K., S. 683, II. K., S. 481) die richter-
lichen und die nichtrichterlichen Beamten, deren un-
mittelbarer Dienstherr der Staat ist, im Gegensatz zu
den „mittelbaren“ Staatsbeamten. Nach Art. 108 V.
leisten „alle Staatsbeamten dem Könige den Eid der
Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissen-
hafte Beobachtung der Verfassung“. Bei den im mittel-
baren Staatsdienst stehenden Beamten tritt noch die-
jJenige Eidesnorm hinzu, mittels deren diese Beamten
sich den bestehenden Bestimmungen und den be-
sonderen Verhältnissen gemäß dem unmittelbaren
Dienstherrn zu verpflichten haben. Doch ist die Eides-
leistung nur konfirmatorisch: Rechte und Pflichten
eines Staatsbeamten beginnen an sich mit der „An-
stellung“.
Die spezifischen Beamtenpflichten der richterlichen
und nichtrichterlichen Staatsbeamten lassen sich auf
folgende Grundpflichten zurückführen: 1. gesetzmäßiges,
gewissenhaftes Wahrnehmen des Amtsgeschäfte Zur
Unterbrechung der Amtsführung überhaupt bedarf es
des „Urlaubs“, der zugleich von der Residenzpflicht
entbindet ($ 92, II 10 A.L.R); 2. Pflicht zu Treue und
zu Gehorsam. In der Treupflicht ist mitenthalten die
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit über solche vermöge
des Amts bekannt gewordene Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von
dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschrieben ist
(K.O. v. 21. November 18355). Die Gehorsamspflicht
gegenüber den Befehlen des Vorgesetzten zessiert,
wenn diese einem Strafgesetz oder einem einfachen Ver-
botsgesetz ohne Strafsanktion widerstreiten ; 3. achtungs-
würdiges Verhalten in und außer dem Amt. Nach