238 $ 12. Der Staatsdienst.
übung seiner Amtstätigkeit; diesem genügt das R.St.G.B.
S 113, 114, 196.
Auch für die Übertragung der nichtrichterlichen
Ämter ist der Regel nach der Nachweis einer be-
stimmten Befähigung erforderlich ($ 70, II 10 A.L.R.)
Indessen verleiht das Bestehen der vorgeschriebenen
Prüfungen noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch.
auf Übertragung eines richterlichen oder nichtrichter-
lichen Amts. Von den eigentlichen Staatsbeamten sind
auch rechtlich durchaus zu scheiden die zur eigenen
Ausbildung im Vorbereitungsdienst befindlichen An-
wärter (Referendare, Supernumerare usw.), wenngleich
auch über sie ein besonderes, vertragsmäßig begründetes
Gewaltrecht des Staates besteht!').
Zur Frage der Beamtenverantwortlichkeit bestimmt
noch Art. 97 V.: „Die Bedingungen, unter welchen
öffentliche Zivil- und Militärbeamte wegen durch Über-
schreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechts-
verletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden
können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Ge-
nehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch
nicht verlangt werden.“ Im Anschluß hieran erging
ein Gesetz vom 13. Februar 1854, wonach bei Syndikats-
klagen und bei strafgerichtlicher Verfolgung von Zivil-
und Militärbeamten wegen pflichtwidriger Amtsüber-
schreitung oder Amtsunterlassung die vorgesetzte.
Provinzial- oder Zentralbehörde des Beamten den
„Konflikt* erheben, d. h. verlangen durfte, daß der
„Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte“
entscheide, ob dem Beamten eine zur gerichtlichen |
Verfolgung „geeignete“ Überschreitung seiner Amts-
befugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden
Amtshandlung zur Last falle (sog. einfacher Konflikt).
Der. $ 11 E.G. z. G.V.G. hielt darauf die landesgesetz-
!) Hubrich im Gerichtssaal, Bd, 59, 8. 330 £,