$ 12. Der Staatsdienst. 239
lichen Vorschriften insofern aufrecht, als durch sie die
strafrechtliche oder die zivilrechtliche Verfolgung der
Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vor-
gesetzten Behörde oder unbedingt an die Vorentschei-
dung einer besonderen Behörde gebunden sei, mit der
Maßgabe: a) daß die Vorentscheidung auf die Fest-
stellung beschränkt sei, ob der Beamte sich einer Über-
schreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung
einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht
habe; b) daß ın dem Bundesstaate, in welchem ein
oberster Verwaltungsgerichtshof bestehe, die Vorent-
scheidung diesem zustehe. Demgemäß ist nunmehr
das Oberverwaltungsgericht berufen, die Vorentschei-
dung nach $ 11 zu treffen ($ 114 G. über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883).
Die Tätigkeit des Königs beim Abschluß der öffent-
lich-rechtlichen Staatsdienstverträge kann in konstitu-
tioneller Zeit gerade deshalb nur der „vollziehenden
Gewalt“ und nicht mehr der gesetzgebenden Gewalt
zugerechnet werden, weil der König als Einzelperson
im Verhältnis zu den einzelnen die objektive Rechts-
ordnung bildenden Rechtsvorschriften nicht mehr als
spezifischer Gesetzgeber des preußischen Staates gelten
kann und der Inhalt der Staatsdienstverträge im voraus
durch ein umfassendes System von Rechtsvorschriften,
die für den König nicht mehr einseitig abänderbar sind,
geregelt ist!). Übrigens besaß Preußen bereits beim
Eintritt in die konstitutionelle Epoche ein umfassendes,
gesetzlich geregeltes Behördensystem, von dem unter
den „allgemeinen Bestimmungen“ der Verfassung
Art. 110 sagte: „Alle durch die bestehenden Gesetze
angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der
sie betreffenden organischen Gesetze in Tätigkeit.“
Richtig nimmt man gegenwärtig auch an, daß da, wo
) Vgl. Hubrich im Archiv f. öff. R., Bd. 22, S. 358.