Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 12. Der Staatsdienst. 239 
lichen Vorschriften insofern aufrecht, als durch sie die 
strafrechtliche oder die zivilrechtliche Verfolgung der 
Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vor- 
gesetzten Behörde oder unbedingt an die Vorentschei- 
dung einer besonderen Behörde gebunden sei, mit der 
Maßgabe: a) daß die Vorentscheidung auf die Fest- 
stellung beschränkt sei, ob der Beamte sich einer Über- 
schreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung 
einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht 
habe; b) daß ın dem Bundesstaate, in welchem ein 
oberster Verwaltungsgerichtshof bestehe, die Vorent- 
scheidung diesem zustehe. Demgemäß ist nunmehr 
das Oberverwaltungsgericht berufen, die Vorentschei- 
dung nach $ 11 zu treffen ($ 114 G. über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883). 
Die Tätigkeit des Königs beim Abschluß der öffent- 
lich-rechtlichen Staatsdienstverträge kann in konstitu- 
tioneller Zeit gerade deshalb nur der „vollziehenden 
Gewalt“ und nicht mehr der gesetzgebenden Gewalt 
zugerechnet werden, weil der König als Einzelperson 
im Verhältnis zu den einzelnen die objektive Rechts- 
ordnung bildenden Rechtsvorschriften nicht mehr als 
spezifischer Gesetzgeber des preußischen Staates gelten 
kann und der Inhalt der Staatsdienstverträge im voraus 
durch ein umfassendes System von Rechtsvorschriften, 
die für den König nicht mehr einseitig abänderbar sind, 
geregelt ist!). Übrigens besaß Preußen bereits beim 
Eintritt in die konstitutionelle Epoche ein umfassendes, 
gesetzlich geregeltes Behördensystem, von dem unter 
den „allgemeinen Bestimmungen“ der Verfassung 
Art. 110 sagte: „Alle durch die bestehenden Gesetze 
angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der 
sie betreffenden organischen Gesetze in Tätigkeit.“ 
Richtig nimmt man gegenwärtig auch an, daß da, wo 
) Vgl. Hubrich im Archiv f. öff. R., Bd. 22, S. 358.
	        
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