414 Militärstrafgerichtsordnung.
7) Die Zustellung der Revisionsschrift ist vor Absendung
der Akten an das Reichsmilitärgericht durch den Gerichtsherrn
der Berufungsinstanz zu veranlassen. Die Einsendung der
Akten an das Revisionsgericht erfolgt zweckmäßig erst nach
Eingang nach der gegnerischen Erklärung oder nach Ablauf
der Frist zur Abgabe derselben. Ist die Revision von dem
Angeklagten oder von dessen Verteidiger eingelegt und gerechtfertigt,
so vereinfacht es das Verfahren, wenn der Gerichtsherr
seine Gegenerklärung ebenfalls vor Weitergabe der Sache zu
den Akten bringt. In allen Revisionssachen ist den Akten bei
Einreichung in die Revisionsinstanz eine beglaubigte Abschrift
des Erkenntnisses des Berufungsgerichtes beizufügen. KM.
v. 26. Juni 1901, Nr. 388/6. 1901. C. 3.
408.1) Der Angeklagte, oder auf dessen Verlangen
der Vertheidiger, ist von dem Tage der Hauptverhandlung
zu benachrichtigen.:) Der Angeklagte kann in dieser
erscheinen oder 3) sich durch seinen Vertheidiger vertreten
lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte
hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.")
1) Vgl. § 390 RStr P.
2) Die Benachrichtigung erfolgt seitens des Senatspräsidenten
durch Vermittlung einer Kommandobehörde oder
eines Gerichts. Eine förmliche Zustellung im Sinne der
§§ 136, 139ff. MStLG#. findet nach der Praxis des Reichsmilitärgerichts
nur in Ausnahmefällen statt. RMGer. 20. April
1907. Nr. 74. (Der Angeklagte befand sich an Bord eines
nicht zur Kriegsmarine gehörigen Schiffes.)
3) Der Angeklagte kann auch mit einem Vertheidiger erscheinen.
4) Hieraus ist zu schließen, daß der auf freiem Fuße
befindliche Angeschuldigte Anspruch auf Anwesenheit hat.
Die Reise zum Revisionsgericht in eigener Sache ist nicht
als Dienstreise anzusehen. Vgl. KB. zu § 392 des Entw.
S. 128.
AusfBest. H. u. M. Angeklagte, die in der Hauptverhandlung
des Reichsmilitärgerichts persönlich erscheinen
wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden.
Reise= oder Marschgebührnisse werden nicht gewährt.