Contents : Militärstrafgerichtsordnung.

414  Militärstrafgerichtsordnung.

7)  Die  Zustellung  der  Revisionsschrift  ist  vor  Absendung
der  Akten  an  das  Reichsmilitärgericht  durch  den  Gerichtsherrn
der  Berufungsinstanz  zu  veranlassen.  Die  Einsendung  der
Akten  an  das  Revisionsgericht  erfolgt  zweckmäßig  erst  nach
Eingang  nach  der  gegnerischen  Erklärung  oder  nach  Ablauf
der  Frist  zur  Abgabe  derselben.  Ist  die  Revision  von  dem
Angeklagten  oder  von  dessen  Verteidiger  eingelegt  und  gerechtfertigt,
  so  vereinfacht  es  das  Verfahren,  wenn  der  Gerichtsherr
seine  Gegenerklärung  ebenfalls  vor  Weitergabe  der  Sache  zu
den  Akten  bringt.  In  allen  Revisionssachen  ist  den  Akten  bei
Einreichung  in  die  Revisionsinstanz  eine  beglaubigte  Abschrift
des  Erkenntnisses  des  Berufungsgerichtes  beizufügen.  KM.
v.  26.  Juni  1901,  Nr.  388/6.  1901.  C.  3.

408.1)  Der  Angeklagte,  oder  auf  dessen  Verlangen
der  Vertheidiger,  ist  von  dem  Tage  der  Hauptverhandlung
  zu  benachrichtigen.:)  Der  Angeklagte  kann  in  dieser
erscheinen  oder  3)  sich  durch  seinen  Vertheidiger  vertreten
lassen.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte
hat  keinen  Anspruch  auf  Anwesenheit.")

1)  Vgl.  §  390  RStr  P.

2)  Die  Benachrichtigung  erfolgt  seitens  des  Senatspräsidenten
  durch  Vermittlung  einer  Kommandobehörde  oder
eines  Gerichts.  Eine  förmliche  Zustellung  im  Sinne  der
§§  136,  139ff.  MStLG#.  findet  nach  der  Praxis  des  Reichsmilitärgerichts
  nur  in  Ausnahmefällen  statt.  RMGer.  20.  April
1907.  Nr.  74.  (Der  Angeklagte  befand  sich  an  Bord  eines
nicht  zur  Kriegsmarine  gehörigen  Schiffes.)

3)  Der  Angeklagte  kann  auch  mit  einem  Vertheidiger  erscheinen.


4)  Hieraus  ist  zu  schließen,  daß  der  auf  freiem  Fuße
befindliche  Angeschuldigte  Anspruch  auf  Anwesenheit  hat.

Die  Reise  zum  Revisionsgericht  in  eigener  Sache  ist  nicht
als  Dienstreise  anzusehen.  Vgl.  KB.  zu  §  392  des  Entw.
S.  128.

AusfBest.  H.  u.  M.  Angeklagte,  die  in  der  Hauptverhandlung
  des  Reichsmilitärgerichts  persönlich  erscheinen
wollen,  können  zu  diesem  Zwecke  beurlaubt  werden.

Reise=  oder  Marschgebührnisse  werden  nicht  gewährt.