Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 27 
sächliches Machtverhältnis. Der Landadel namentlich, 
welcher in der letzten Zeit das führende Element der 
partikulären Landstände gebildet, empfand seine Zurück- 
drängung nicht nur von der Bestimmung der Politik 
des hohenzollernschen Gesamtstaates, sondern auch von 
der Verwaltung seines speziellen Vaterlandes als 
schwere Rechtskränkung. Gleich nach der Thron- 
besteigung Friedrichs II. äußerte sich daher bei den 
Ständen mit Lebhaftigkeit die Erwartung einer Restitu- 
tion in die früheren Gerechtsame. Bei der Königs- 
berger Huldigung bezeichnete der für die Stände das 
Wort führende Landesdirektor von der Groeben in 
Gegenwart des neuen Königs es direkt „als eine irrende 
Staatskunst, einen verweigerten Landtag den Anwachs 
unumschränkter Macht und Oberherrschaft zu nennen“ 
und ohne Landtage wirksam der Landesnot vorbeugen 
zu wollen. Doch dachte Friedrich II. nicht daran, sich 
selbst der Unumschränktheit der fürstlichen Gewalt, 
welche sein Vater tatsächlich begründet, im Grunde 
zu begeben. Erverstand es, aufandere Artalle Schichten 
der Bevölkerung seines Gesamtstaates mit der Hohen- 
zollernabsolutie vollkommen auszusöhnen. Friedrich LI. 
ließ zwar die hergebrachte offizielle Phraseologie, welche 
den Hohenzollernkönig „Landesvater“ und „von Gottes 
Gnaden“ nannte, auch während seiner Regierung be- 
stehen; gelegentlich nannte er sich selbst wegen seines 
Summepiskopatrechts über seine protestantischen Unter- 
tanen sogar vicarius Christi. Nichtsdestoweniger setzte 
er in Wahrheit den prinzipiellen Absolutismus seines 
Vaters nicht fort. Mit ihm begann ein neues Regierungs- 
system — „der aufgeklärte Despotismus“. Statt den 
letzten Grund seiner absoluten Herrschergewalt un- 
mittelbar im göttlichen Willen zu suchen, knüpfte 
Friedrich II. in dieser Hinsicht an die naturrechtliche 
Idee des „bürgerlichen Vertrags“ an. Er war über- 
zeugt, daß auch bei der Verfassungsform der Monarchie,
	        
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