38 8 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesa mtstaates.
si l’on remonte & l’origine de la sociöte, der Staat durch
freie Vertragsschließung der ursprünglich vereinzelt
lebenden Individuen oder Familien entstanden sei. Die
Erhöhung der Fürsten war nach ihm das Werk der
Völker, nicht der Gottheit und nur zu dem Zweck vor-
genommen, damit der Fürst als premier serviteur de
l'etat Dienste leiste: ces services consistent A maintenir
les lois, ä faire exactement observer la justice, & s’op-
poser de toutes ses forces & la corruption des mours,
a defendre l’&tat contre ses ennemis. Nur behufs Er-
füllung dieser Dienste, die zugleich seine Pflichten
seien, dürfe der Fürst über die Regierten verfügen ;
darüber hinaus habe er deren Freiheit zu achten, er,
der selbst nicht weniger Mensch sei wie der geringste
der Untertanen. Freilich diente Friedrich dem Großen
die naturrechtliche Idee des bürgerlichen Vertrags in
dieser Weise wesentlich nur zu dem Zweck einer
„philosophischen“ Rechtfertigung der Fürstenmacht.
Praktische Konsequenzen etwa in der Richtung einer
rechtlichen Verantwortungspflicht des Fürsten gegen-
über dem Volk oder seinen Vertretern war er jeden-
falls weit entfernt zu ziehen. Immerhin ließ er aber
auch auf sein eigenes persönliches Handeln den Ge-
danken allezeit lebendig wirken, daß er sich als erster
Diener des Staates (premier ministre de la societe) zu
bewähren habe. Dabei war es Friedrich der Große,
welcher die neuere Publizistik weiter zuerst um einen
neuen eminent wichtigen Gedanken über die Stellung des
Fürsten bereicherte. Bisher hatte die monarchistisch
gesinnten Naturrechtler, selbst wenn sie die Be-
gründung der Monarchie aus dem freien Vertragswillen
der sich zusammenschließenden Einzelnen erklärten,
den Staat in der Einzelperson des Fürsten aufgehen
lassen. Hingegen stellte Friedrich der Große zuerst
Fürst und Volk zusammen als untrennbare Teile eines
und desselben Staatskörpers hin und wies dem Fürsten