Full text: Preußisches Staatsrecht.

38 8 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesa mtstaates. 
si l’on remonte & l’origine de la sociöte, der Staat durch 
freie Vertragsschließung der ursprünglich vereinzelt 
lebenden Individuen oder Familien entstanden sei. Die 
Erhöhung der Fürsten war nach ihm das Werk der 
Völker, nicht der Gottheit und nur zu dem Zweck vor- 
genommen, damit der Fürst als premier serviteur de 
l'etat Dienste leiste: ces services consistent A maintenir 
les lois, ä faire exactement observer la justice, & s’op- 
poser de toutes ses forces & la corruption des mours, 
a defendre l’&tat contre ses ennemis. Nur behufs Er- 
füllung dieser Dienste, die zugleich seine Pflichten 
seien, dürfe der Fürst über die Regierten verfügen ; 
darüber hinaus habe er deren Freiheit zu achten, er, 
der selbst nicht weniger Mensch sei wie der geringste 
der Untertanen. Freilich diente Friedrich dem Großen 
die naturrechtliche Idee des bürgerlichen Vertrags in 
dieser Weise wesentlich nur zu dem Zweck einer 
„philosophischen“ Rechtfertigung der Fürstenmacht. 
Praktische Konsequenzen etwa in der Richtung einer 
rechtlichen Verantwortungspflicht des Fürsten gegen- 
über dem Volk oder seinen Vertretern war er jeden- 
falls weit entfernt zu ziehen. Immerhin ließ er aber 
auch auf sein eigenes persönliches Handeln den Ge- 
danken allezeit lebendig wirken, daß er sich als erster 
Diener des Staates (premier ministre de la societe) zu 
bewähren habe. Dabei war es Friedrich der Große, 
welcher die neuere Publizistik weiter zuerst um einen 
neuen eminent wichtigen Gedanken über die Stellung des 
Fürsten bereicherte. Bisher hatte die monarchistisch 
gesinnten Naturrechtler, selbst wenn sie die Be- 
gründung der Monarchie aus dem freien Vertragswillen 
der sich zusammenschließenden Einzelnen erklärten, 
den Staat in der Einzelperson des Fürsten aufgehen 
lassen. Hingegen stellte Friedrich der Große zuerst 
Fürst und Volk zusammen als untrennbare Teile eines 
und desselben Staatskörpers hin und wies dem Fürsten
	        
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