8 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 31
Große grundsätzlich seinem Adel. Wo eine Adels-
familie Gefahr lief, zu verarmen und ihren Besitz zu
verlieren, sah der König zu, ob er ihr mit seinen Unter-
stützungen helfen könne. Damit „die Summa von
adelichen Familien“ seinem Staate verbleibe, verbot er
grundsätzlich den Verkauf adliger Güter an Bürger-
liche, und damit der Adel unter dem dadurch gemin-
derten Kaufwert seiner Güter nicht zu leiden habe,
wurden die landschaftlichen Kreditsysteme in den ein-
zelnen Provinzen der Monarchie unter den Auspizien
der Staatsgewalt eingeführt. Auf dem Gebiete der
öffentlichen Verwaltung verlieh Friedrich der Große
nicht nur den Städten das Wahlrecht für ihre Beamten
tatsächlich wieder, welches Friedrich Wilhelm I. zwar
nicht prinzipiell abgeschafft, aber außer Übung hatte
kommen lassen — auch die Kreisverwaltung nahm ein
halb ständisch-kommunales, halb staatliches Gepräge
an; insbesondere wurden seit den fünfziger Jahren in
mehreren Provinzen ständische Kreisdeputierte als
Hilfsorgane neben den Landräten geschaffen. Auch mit
der Errichtung von Kreistagen, auf welchen der mit
adligen Gütern ansässige Adel zusammenkam, wurde
ein Versuch gemacht. Die Provinzialstände hat der
König ebenfalls, soweit sie den Absichten seiner Regie-
rung nicht hinderlich waren, geflissentlich zu konser-
vieren gesucht, während die Verwaltungsbehörden sie
am'liebsten ganz abgeschaffthätten. AufCoccejis An-
laß zog der König überall in den Provinzen ständische
Deputierte zu der Reorganisation der Gerichtsverfassung
von 1746-56 zu. Nur aus besonderen politischen Er-
wägungen erfolgte die förmliche Aufhebung der Stände
in Schlesien und in Westpreußen. Als Gegenstück
seiner den Adel grundsätzlich begünstigenden Maß-
nahmen aber vergaß Friedrich der Große nicht mit
aller Entschiedenheit die Anforderung aufzustellen, daß
der Adel nicht mehr seine spezielle territoriale Heimat,