Full text: Preußisches Staatsrecht.

8 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 31 
Große grundsätzlich seinem Adel. Wo eine Adels- 
familie Gefahr lief, zu verarmen und ihren Besitz zu 
verlieren, sah der König zu, ob er ihr mit seinen Unter- 
stützungen helfen könne. Damit „die Summa von 
adelichen Familien“ seinem Staate verbleibe, verbot er 
grundsätzlich den Verkauf adliger Güter an Bürger- 
liche, und damit der Adel unter dem dadurch gemin- 
derten Kaufwert seiner Güter nicht zu leiden habe, 
wurden die landschaftlichen Kreditsysteme in den ein- 
zelnen Provinzen der Monarchie unter den Auspizien 
der Staatsgewalt eingeführt. Auf dem Gebiete der 
öffentlichen Verwaltung verlieh Friedrich der Große 
nicht nur den Städten das Wahlrecht für ihre Beamten 
tatsächlich wieder, welches Friedrich Wilhelm I. zwar 
nicht prinzipiell abgeschafft, aber außer Übung hatte 
kommen lassen — auch die Kreisverwaltung nahm ein 
halb ständisch-kommunales, halb staatliches Gepräge 
an; insbesondere wurden seit den fünfziger Jahren in 
mehreren Provinzen ständische Kreisdeputierte als 
Hilfsorgane neben den Landräten geschaffen. Auch mit 
der Errichtung von Kreistagen, auf welchen der mit 
adligen Gütern ansässige Adel zusammenkam, wurde 
ein Versuch gemacht. Die Provinzialstände hat der 
König ebenfalls, soweit sie den Absichten seiner Regie- 
rung nicht hinderlich waren, geflissentlich zu konser- 
vieren gesucht, während die Verwaltungsbehörden sie 
am'liebsten ganz abgeschaffthätten. AufCoccejis An- 
laß zog der König überall in den Provinzen ständische 
Deputierte zu der Reorganisation der Gerichtsverfassung 
von 1746-56 zu. Nur aus besonderen politischen Er- 
wägungen erfolgte die förmliche Aufhebung der Stände 
in Schlesien und in Westpreußen. Als Gegenstück 
seiner den Adel grundsätzlich begünstigenden Maß- 
nahmen aber vergaß Friedrich der Große nicht mit 
aller Entschiedenheit die Anforderung aufzustellen, daß 
der Adel nicht mehr seine spezielle territoriale Heimat,
	        
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