S2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 39
fremden Staaten zu errichten“ (vgl. $ 81 Einl.). Die
„inneren“, $$ 6-15 aufgeführten Majestätsrechte will
Koch auf drei Hauptrechte zurückführen: a) aut die
oberaufsehende Gewalt (potestas inspectoria, ius
inspectionis supremae)$13: Beaufsichtigung aller im Staat
vorhandenen und entstehenden Gesellschaften und öffent-
lichen Anstalten nach dem Zwecke der allgemeinen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung; b) auf die gesetz-
gebende Gewalt (potestas legislatoria s. leges ferendi)
$ 6: „das Recht, Gesetze und allgemeine Polizeiverord-
nungen zu geben, dieselben wieder aufzuheben und Er-
klärungen darüber mit gesetzlicher Kraft zu erteilen“;
$ 7: „Privilegia als Ausnahmen von dergleichen Gesetzen
zu bewilligen, Standeserhöhungen, Staatsämter und
Würden zu verleihen“; c) auf dievollziehende Ge-
walt (executiva s. exequendi suprema s. generaliter
definitiva) $ 8: ausdrückliche Bestätigung von „Todes-
urteln, ingleichen solcher, die eine zehnjährige Ge-
fängnis- oder noch längere oder härtere Strafe festsetzen“ ;
$59—11: das Begnadigungsrecht in seinen besonderen Ab-
arten ($ 9: „Verbrechen zu verzeihen, Untersuchungen
niederzuschlagen, Verbrecher ganz oder zum Teil zu
begnadigen, Zuchthaus-, Festungs- oder andere härtere
Leibesstrafen in gelindere zu verwandeln“; ausdrück-
liche Übertragung an eine untergeordnete Behörde für
gewisse Arten von Verbrechen oder Strafen zulässig;
88 10 und 11: es sollen aber „die aus der Tat selbst
wohlerworbenen Privatrechte eines Dritten niemals ge-
kränkt werden“); $ 12: „Recht, Münzen, Maß und Ge-
wicht zu bestimmen“; $ 14: „damit das Oberhaupt des
Staates die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und die
dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, sind ihm
gewisse Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt“; $ 15:
das Besteuerungsrecht, d. h. „Recht, zur Bestreitung
der Staatsbedürfnisse das Privatvermögen, die Personen,
ihre Gewerbe, Produkte und Konsumtion mit Abgaben