40 $2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
zu belegen“. Suarez betonte übrigens, ‚daß,der Tit. 13
durchaus „keine Gesetze für den Landesherrn“ selbst
enthalte. Er erkannte damit die Befähigung/des,Staats-
oberhaupts an, vermöge der Fülle seiner Gesetz-
gebungsmacht Schranken, die etwa in,Tit. 13 aufgerichtet
sein sollten, einseitig, zu durchbrechen und selbst die
Zahl der Majestätsrechte nach Bedarf zu ergänzen.
Unter den II, 13 enumerierten" „inneren“ Majestäts-
rechten erscheint als das bedeutungsvollste die potestas
legislatoria. Die an das römische Recht anknüpfende
gemeinrechtliche Doktrin gliederte damals im Einklang
mit dem Naturrecht (ius publicum universale) und der
deutschen Staatsrechtstheorie die Äußerungen der
potestas legislatoria a) in Satzungen, welche ius
commune schufen, d. h. allgemeine Regeln aufstellten,
„wonach der Staat die rechtlichen Folgen gewisser
Klassen von Handlungen oder Begebenheiten für ganze
Gattungen von Subjekten bestimmte“. Hierhin gehörten
auch Spezialgesetze, wodurch ganze Klassen von Per-
sonen oder Handlungen von den allgemeinen Gesetzen
ausgenommen und mit einem Sonderrecht (ius singulare)
begabt wurden; b) in Satzungen, welche für individuell
bestimmte Personen (einschließlich der „moralischen‘“)
Ausnahmen von dem gemeinen Recht festsetzten: Privi-
legien im eigentlichen, engeren Sinne und Dispensa-
tionen. Die Dispensation erschöpfte dabei ihre Wirkung
im einzelnen Fall, das Privileg aber stellte in An-
sehung eines gewissen Rechtssubjekts eine Ausnahme
vom gemeinen Recht dergestalt auf, daß solche sich
nicht bloß auf einen einzelnen Fall, sondern auf alle
oder mehrere zukünftige Fälle von gleicher Art er-
streckte. Daß ein Privileg eine Rechtsbegünstigung
gewähre, galt nicht als begrifflich notwendig, sondern
nur tatsächlich als Regelfall. Dieser Gliederung der
verschiedenen Äußerungen der potestas legislatoria
schließt sich nun auch der Inhalt der $$ 6 und 7, II, 13