Full text: Preußisches Staatsrecht.

82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechte 41 
A.L.R. an. Der $ 6 betrifft das Majestätsrecht der 
Gesetzgebung, soweit es sich um Schaffung von ius 
commune, mit Einschluß des ius singulare handelt, der 
$ 7, soweit Privilegien im eigentlichen, engeren Sinne 
und Dispensationen in Frage kommen. Daß $ 7 auch 
die Dispensationen betrifft, ergibt wie der Wortlaut 
(„Privilegia als Ausnahmen von dergleichen Ge- 
setzen“), so der Umstand, daß man damals nicht selten 
den Dispensationsbegriff in den — weiter gefaßten — 
Privilegienbegriff hineinzog. Entsprechend der Speziali- 
sierungstendenz des A.L.R. ist in $ 7 noch das Recht, 
„Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden zu ver- 
leihen“, erwähnt, weil der Gesetzgeber darin nur spe- 
zielle Anwendungsfälle des Privilegienbegriffs im eigent- 
lichen Sinne sah. In gleicher spezialisierender Weise 
stellt der $ 6 mehrere Anwendungsfälle der ius com- 
mune schaffenden potestaslegislatoria zusammen. Gemäß 
der Wortfassung des $ 7 schloß aber die Befugnis des 
Staatsoberhaupts, „Privilegia als Ausnahmen von der- 
gleichen Gesetzen zu bewilligen“, auch die Ermächtigung 
zu privilegia odiosa und dispensationes odiosae in sich. 
Demnach erübrigte es sich aber auch, daß der $7 aus- 
drücklich der Befugnis des Staatsoberhauptes, Privi- 
legien und Dispensationen zu widerrufen, gedachte. 
Schloß das Privileg oder die Dispensation eine Rechts- 
begünstigung in sich, so konnte diese vom Staatsober- 
haupt durch Aufstellung eines entgegenstehenden pri- 
vilegium odiosum bzw. dispensatio odiosa beseitigt 
werden — und umgekehrt. Übrigens stellte die Einl. 
8 63-72 besondere, wenn auch nicht erschöpfende 
Regeln auf in betreff der Frage, wann die durch ein 
Privilegium favorabile begründete Rechtsbegünstigung 
wegfalle. Stellenweise bezeichnet das A.L.R. mit Pri 
vileg aber auch Fälle eines ius singulare. 
In seinen „Aphorismen zur allgemeinen Rechtslehre“ 
(Siewerts Materialien. Heft 4, 11) hebt Suarez
	        
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