82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechte 41
A.L.R. an. Der $ 6 betrifft das Majestätsrecht der
Gesetzgebung, soweit es sich um Schaffung von ius
commune, mit Einschluß des ius singulare handelt, der
$ 7, soweit Privilegien im eigentlichen, engeren Sinne
und Dispensationen in Frage kommen. Daß $ 7 auch
die Dispensationen betrifft, ergibt wie der Wortlaut
(„Privilegia als Ausnahmen von dergleichen Ge-
setzen“), so der Umstand, daß man damals nicht selten
den Dispensationsbegriff in den — weiter gefaßten —
Privilegienbegriff hineinzog. Entsprechend der Speziali-
sierungstendenz des A.L.R. ist in $ 7 noch das Recht,
„Standeserhöhungen, Staatsämter und Würden zu ver-
leihen“, erwähnt, weil der Gesetzgeber darin nur spe-
zielle Anwendungsfälle des Privilegienbegriffs im eigent-
lichen Sinne sah. In gleicher spezialisierender Weise
stellt der $ 6 mehrere Anwendungsfälle der ius com-
mune schaffenden potestaslegislatoria zusammen. Gemäß
der Wortfassung des $ 7 schloß aber die Befugnis des
Staatsoberhaupts, „Privilegia als Ausnahmen von der-
gleichen Gesetzen zu bewilligen“, auch die Ermächtigung
zu privilegia odiosa und dispensationes odiosae in sich.
Demnach erübrigte es sich aber auch, daß der $7 aus-
drücklich der Befugnis des Staatsoberhauptes, Privi-
legien und Dispensationen zu widerrufen, gedachte.
Schloß das Privileg oder die Dispensation eine Rechts-
begünstigung in sich, so konnte diese vom Staatsober-
haupt durch Aufstellung eines entgegenstehenden pri-
vilegium odiosum bzw. dispensatio odiosa beseitigt
werden — und umgekehrt. Übrigens stellte die Einl.
8 63-72 besondere, wenn auch nicht erschöpfende
Regeln auf in betreff der Frage, wann die durch ein
Privilegium favorabile begründete Rechtsbegünstigung
wegfalle. Stellenweise bezeichnet das A.L.R. mit Pri
vileg aber auch Fälle eines ius singulare.
In seinen „Aphorismen zur allgemeinen Rechtslehre“
(Siewerts Materialien. Heft 4, 11) hebt Suarez