42 8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
ausdrücklich hervor, daß in Ansehung der gesetzgeben-
den Macht gewisse äußere, durch die Staatsverfassung
festgesetzte Einschränkungen in Frage kommen könnten.
Diese beruhten a) entweder darauf, daß außer dem
Regenten jemand da sei, der an dem Recht der Gesetz-
gebung selbst teilnehme; oder b) darauf, daß zwar das
Recht selbst dem Regenten allein und ungeteilt zu-
komme, aber die Ausübung desselben an eine gewisse
durch Verfassungen bestimmte Form gebunden sei.
Äußere Einschränkungen der ersten Art fändenin der
Preußischen Monarchie nicht statt. Wohl aber
sei die Ausübung der gesetzgebenden Macht in der-
selben an gewisse Formen gebunden: 1. es solle kein
neues Gesetz dem Landesherrn zur Vollziehung vor-
gelegt und publiziert werden, worüber nicht zuvor die
Gesetzkommission mit ihrem Gutachten vernommen
worden (K.O. 14. April 1780; Patent 29. Mai 1781); 2. die
Stände der verschiedenen Provinzen sollten über die
zu gebenden neuen Gesetze vernommen werden, wenn
dieselben Rechte der Bürger des Staates unter sich
oder gegen den Staat bestimmen, insofern es dabei auf
Landesverfassung und Privilegien der Stände ankomme;
diese Einrichtung gründe sich auf Privilegia und Ver-
träge zwischen dem Landesherrn und den Ständen,
welche bei den jedesmaligen Regimentsveränderungen
erneuert und bestätigt würden, und die,bei Gelegenheit
des A.L.R. durch die K.O. vom 26. August 1786 den
Ständen von neuem versichert worden.
Dieser Schilderung der Rechtslage im hohenzollern-
schen Gesamtstaat werden auch die positiven Vor-
schriften des A.L.R. gerecht. In Übereinstimmung mit
der von Bodinus gelehrten Unterscheidung von ius
und exercitium der Staatsgewalt und insbesondere der
potestas legislatoria reservierte das A.L.R. das ius der
Gesetzgebung als unveräußerliches, spezifisches Gut
allein dem Hohenzollernkönig. Doch für das Gebiet