Full text: Preußisches Staatsrecht.

42 8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
ausdrücklich hervor, daß in Ansehung der gesetzgeben- 
den Macht gewisse äußere, durch die Staatsverfassung 
festgesetzte Einschränkungen in Frage kommen könnten. 
Diese beruhten a) entweder darauf, daß außer dem 
Regenten jemand da sei, der an dem Recht der Gesetz- 
gebung selbst teilnehme; oder b) darauf, daß zwar das 
Recht selbst dem Regenten allein und ungeteilt zu- 
komme, aber die Ausübung desselben an eine gewisse 
durch Verfassungen bestimmte Form gebunden sei. 
Äußere Einschränkungen der ersten Art fändenin der 
Preußischen Monarchie nicht statt. Wohl aber 
sei die Ausübung der gesetzgebenden Macht in der- 
selben an gewisse Formen gebunden: 1. es solle kein 
neues Gesetz dem Landesherrn zur Vollziehung vor- 
gelegt und publiziert werden, worüber nicht zuvor die 
Gesetzkommission mit ihrem Gutachten vernommen 
worden (K.O. 14. April 1780; Patent 29. Mai 1781); 2. die 
Stände der verschiedenen Provinzen sollten über die 
zu gebenden neuen Gesetze vernommen werden, wenn 
dieselben Rechte der Bürger des Staates unter sich 
oder gegen den Staat bestimmen, insofern es dabei auf 
Landesverfassung und Privilegien der Stände ankomme; 
diese Einrichtung gründe sich auf Privilegia und Ver- 
träge zwischen dem Landesherrn und den Ständen, 
welche bei den jedesmaligen Regimentsveränderungen 
erneuert und bestätigt würden, und die,bei Gelegenheit 
des A.L.R. durch die K.O. vom 26. August 1786 den 
Ständen von neuem versichert worden. 
Dieser Schilderung der Rechtslage im hohenzollern- 
schen Gesamtstaat werden auch die positiven Vor- 
schriften des A.L.R. gerecht. In Übereinstimmung mit 
der von Bodinus gelehrten Unterscheidung von ius 
und exercitium der Staatsgewalt und insbesondere der 
potestas legislatoria reservierte das A.L.R. das ius der 
Gesetzgebung als unveräußerliches, spezifisches Gut 
allein dem Hohenzollernkönig. Doch für das Gebiet
	        
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