Full text: Preußisches Staatsrecht.

44 $ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
geben, sondern bezeichnet die einzelnen Rechtsquellen, 
bei deren gesetzgeberischer Erfassung in Zukunft die 
Gesetzkommission zugezogen werden solle. Die „ge- 
meinen Rechte“ in $ 7 gehen ohne nähere Unter- 
scheidung der Materien auf die Vorschriften des A.L.R. 
selbst, wie der durch dasselbe nicht berührten, „über 
einzelne Rechtsmaterien ergangenen allgemeinen Edikte 
und Verordnungen, welche bisher in allen Unseren Pro- 
vinzen als gemeine Landesgesetze gegolten haben“ 
(Publ.-Pat. II verb. mit $ 1 Einl... Gerade das Singular- 
recht des Adel-, Bürger- und Bauernstandes hatte, in 
die Kodifikation des A.L.R. formell hineingezogen, dabei 
den Charakter „gemeinen Rechts“. Die Verordnungen 
aber, „welche die besonderen Rechte und Pflichten der 
Bürger bestimmen“, gehen auf die partikulären Rechts- 
quellen, wie sie in den $$ 2-6 Einl. bezeichnet sind, 
und deren Natur es eben war, gegenüber den „all- 
gemeinen Gesetzen“ ($ 21 Einl.), d. h. dem A.L.R. und 
den sonstigen „gemeinen Landesgesetzen“, welche 
gemeinhin die Rechte und Verbindlichkeiten der Ein- 
wohner des Staats bestimmten (81Einl.,inbesonderer 
Weise über Rechte und Pflichten der Bürger Bestim- 
mung zu treffen. Die $$ 2-6 Einl. meinen — ohne 
Unterscheidung der Materien — folgende partikulären 
Rechtsquellen: a) besondere Provinzialverordnungen 
und Statuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften 
($ 2); b) Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche 
in den Provinzen und einzelnen Gemeinheiten gesetz- 
liche Kraft haben sollen ($$ 3, 4); c) die vom Landes- 
herrn in einzelnen Fällen oder in Ansehung einzelner 
Gegenstände getroffenen Verordnungen, welche in 
anderen Fällen oder bei anderen Gegenständen als Ge- 
setze nicht angesehen werden sollen, d.h. die vom 
Landesherrn nur mit Bezug auf gewisse Rechtssubjekte 
erlassenen Privilegien und Dispensationen (vgl. $ 21 
Ein]. Negativ spricht dazu der 3 6 „den Meinungen
	        
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