44 $ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts.
geben, sondern bezeichnet die einzelnen Rechtsquellen,
bei deren gesetzgeberischer Erfassung in Zukunft die
Gesetzkommission zugezogen werden solle. Die „ge-
meinen Rechte“ in $ 7 gehen ohne nähere Unter-
scheidung der Materien auf die Vorschriften des A.L.R.
selbst, wie der durch dasselbe nicht berührten, „über
einzelne Rechtsmaterien ergangenen allgemeinen Edikte
und Verordnungen, welche bisher in allen Unseren Pro-
vinzen als gemeine Landesgesetze gegolten haben“
(Publ.-Pat. II verb. mit $ 1 Einl... Gerade das Singular-
recht des Adel-, Bürger- und Bauernstandes hatte, in
die Kodifikation des A.L.R. formell hineingezogen, dabei
den Charakter „gemeinen Rechts“. Die Verordnungen
aber, „welche die besonderen Rechte und Pflichten der
Bürger bestimmen“, gehen auf die partikulären Rechts-
quellen, wie sie in den $$ 2-6 Einl. bezeichnet sind,
und deren Natur es eben war, gegenüber den „all-
gemeinen Gesetzen“ ($ 21 Einl.), d. h. dem A.L.R. und
den sonstigen „gemeinen Landesgesetzen“, welche
gemeinhin die Rechte und Verbindlichkeiten der Ein-
wohner des Staats bestimmten (81Einl.,inbesonderer
Weise über Rechte und Pflichten der Bürger Bestim-
mung zu treffen. Die $$ 2-6 Einl. meinen — ohne
Unterscheidung der Materien — folgende partikulären
Rechtsquellen: a) besondere Provinzialverordnungen
und Statuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften
($ 2); b) Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche
in den Provinzen und einzelnen Gemeinheiten gesetz-
liche Kraft haben sollen ($$ 3, 4); c) die vom Landes-
herrn in einzelnen Fällen oder in Ansehung einzelner
Gegenstände getroffenen Verordnungen, welche in
anderen Fällen oder bei anderen Gegenständen als Ge-
setze nicht angesehen werden sollen, d.h. die vom
Landesherrn nur mit Bezug auf gewisse Rechtssubjekte
erlassenen Privilegien und Dispensationen (vgl. $ 21
Ein]. Negativ spricht dazu der 3 6 „den Meinungen