Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 47 
heraus. Die Erteilung des Gesetzesbefehls, schon da- 
mals die Sanktion genannt, ging ausschließlich vom 
Staatsoberhaupt aus. Hierzu kam es, wenn der Landes- 
herr gegenüber der ratgebenden Stimme der Gesetz- 
kommission, der Stände usw. seinerseits definitiv über 
die Gesetzesfassung entschieden hatte. Wenn der $ 2 
Einl. die besonderen Provinzialverordnungen und Sta- 
tuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften „nur 
durch die landesherrliche Bestätigung die Kraft der 
Gesetze“ erlangen läßt, so meint er mit der „Be- 
stätigung“, abgesehen von der landesherrlichen Definitiv- 
entscheidung über die Gesetzesfassung, gerade auch 
spezifisch die Erteilung des Gesetzesbefehls, die Sank- 
tion. Das vom König sanktionierte Gesetz erforderte 
des Königs Unterschrift ($ 7 „Vollziehung“) und die 
Kontrasignatur desjenigen Ministers, „in dessen Departe- 
ment die Sache gehöret“ (Nodificatio 25. März 1719). 
Andererseits konnte der Hohenzollernkönig überhaupt 
die Ausübung seines Gesetzgebungsrechts auf seine 
Behörden für einen Einzelfall oder durch allgemeine 
Klausel delegieren. Es bürgerte sich insbesondere 
damals der Brauch ein, daß Reskripte, welche bloß mit 
der Unterschrift von Ministern, aber mit der zusätz- 
lichen Klausel: „Auf S. Königl. Maj. allergnädigsten 
Spezialbefehl“ ergingen, Gesetzeskraft gewannen. Diese 
Ministerialreskripte beruhten durchaus nicht auf einem 
jedesmaligen mündlichen Spezialbefehl des Königs, 
sondern auf einer instruktionsmäßig für gewisse spe- 
zielle Fälle ein für allemal erteilten Ermächtigung. 
Das vom Landesherrn sanktionierte und gehörig 
vollzogene Gesetz erlangt dann aber nach $ 10 Einl. 
„seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, 
da es gehörig bekannt gemacht worden“. Doch kennt 
das A.L.R. noch keine einheitliche Publikationsart für 
alle landesherrlichen Gesetzgebungsakte. Wenn es in 
$ 11 Einl. heißt: „Es müssen daher alle gesetzlichen
	        
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