$ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 47
heraus. Die Erteilung des Gesetzesbefehls, schon da-
mals die Sanktion genannt, ging ausschließlich vom
Staatsoberhaupt aus. Hierzu kam es, wenn der Landes-
herr gegenüber der ratgebenden Stimme der Gesetz-
kommission, der Stände usw. seinerseits definitiv über
die Gesetzesfassung entschieden hatte. Wenn der $ 2
Einl. die besonderen Provinzialverordnungen und Sta-
tuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften „nur
durch die landesherrliche Bestätigung die Kraft der
Gesetze“ erlangen läßt, so meint er mit der „Be-
stätigung“, abgesehen von der landesherrlichen Definitiv-
entscheidung über die Gesetzesfassung, gerade auch
spezifisch die Erteilung des Gesetzesbefehls, die Sank-
tion. Das vom König sanktionierte Gesetz erforderte
des Königs Unterschrift ($ 7 „Vollziehung“) und die
Kontrasignatur desjenigen Ministers, „in dessen Departe-
ment die Sache gehöret“ (Nodificatio 25. März 1719).
Andererseits konnte der Hohenzollernkönig überhaupt
die Ausübung seines Gesetzgebungsrechts auf seine
Behörden für einen Einzelfall oder durch allgemeine
Klausel delegieren. Es bürgerte sich insbesondere
damals der Brauch ein, daß Reskripte, welche bloß mit
der Unterschrift von Ministern, aber mit der zusätz-
lichen Klausel: „Auf S. Königl. Maj. allergnädigsten
Spezialbefehl“ ergingen, Gesetzeskraft gewannen. Diese
Ministerialreskripte beruhten durchaus nicht auf einem
jedesmaligen mündlichen Spezialbefehl des Königs,
sondern auf einer instruktionsmäßig für gewisse spe-
zielle Fälle ein für allemal erteilten Ermächtigung.
Das vom Landesherrn sanktionierte und gehörig
vollzogene Gesetz erlangt dann aber nach $ 10 Einl.
„seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an,
da es gehörig bekannt gemacht worden“. Doch kennt
das A.L.R. noch keine einheitliche Publikationsart für
alle landesherrlichen Gesetzgebungsakte. Wenn es in
$ 11 Einl. heißt: „Es müssen daher alle gesetzlichen