Full text: Preußisches Staatsrecht.

48 8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
Verordnungen ihrem völligen Inhalte nach an den ge- 
wöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen und im Aus- 
zuge in den Intelligenzblättern der Provinz, für welche 
sie gegeben sind, bekannt gemacht werden,“ so ist 
damit nur die Publikationsweise für solche Verord- 
nungen bestimmt, welche Provinzialgesetze oder dar- 
über hinaus „allgemeine Gesetze“ ($ 21 Einl.) waren; 
der Relativsatz, „für welche sie gegeben sind“, ist mit 
„alle gesetzliche Verordnungen“ zu verbinden. Die 
Frage der Publikation von Gemeinheitsstatuten und 
Privilegien regelte sich wohl von Fall zu Fall. Die Be- 
kanntgabe eines Privilegs an das Publikum konnte dem 
Privilegierten selbst überlassen sein. Doch erachtet 
$ 12 einen jeden Einwohner des Staates für verbunden, 
sich um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe 
und seine Handlungen betreffen, genau zu erkundigen, 
und statuiertim Anschlußdaran die zwingende Rechts- 
norm: „Es kann sich niemand mit der Unwissenheit 
eines gehörig publizierten Gesetzes entschuldigen.“ 
Der Gesetzesbegriff des A.L.R. ist durchaus ein 
materieller, d. h. durch einen Rechtsnorminhalt be- 
dingt. Bisweilen gebraucht das A.L.R. den Aus- 
druck „Gesetz“ schlechthin als gleichbedeutend mit 
Rechtsnorm (z. B. $ 60 Einl.), also das Gewohnheits- 
recht einschließend. Aber spezifisch geht das Gesetz 
auf die Äußerungen der potestas legislatoria. Der land- 
rechtliche Gesetzesbegriff wird spezifisch durch eine 
gesetzte Norm für äußere, freie menschliche Hand- 
lungen erfüllt, welche in der Norm eine originäre Ord- 
nung nach dem Gesichtspunkt der Einheit finden. Daß 
die im Gesetzesbegriff enthaltene Norm in dem Sinne 
eine „allgemeine“ sei, daß sie sich auf eine unbestimmte 
Anzahl von Fällen anwenden lassen müsse, erfordert 
der landrechtliche Begriff nicht. Die Entwicklung der 
Hohenzollernmonarchie zu Ausgang des 18. Jahrlıunderts 
kennt bereits, wie auch die?Stellung des’A.L.R. zu dem
	        
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