Full text: Preußisches Staatsrecht.

52 82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
der Kodifikation konnte sich auch in nachlandrecht- 
licher Zeit die offizielle Sprechweise, welche den König 
„Landesvater“ und „von Gottes Gnaden“ nannte, fort- 
setzen. 
Die Herrschergewalt des Hohenzollernkönigs machte 
sich unmittelbar gegenüber allem geltend, was an Land 
und Leuten zum hohenzollernschen Gesamtstaat ge- 
hörte. Eine Notwendigkeit, daß der königliche Wille 
sich bei seinen Emanationen bestimmter in der partiku- 
lären Staatsnatur der einzelnen Territorien wurzelnder 
Mittelgewalten als Durchgangsstationen bediene, be- 
stand nicht. Nichtsdestoweniger offenbarte sich die 
partikuläre Staatsnatur der einzelnen Provinzen des 
hohenzollernschen Gesamtstaates namentlich darin, daß 
im Momente eines Thronwechsels abgesonderte Erb- 
huldigungen nach altem Verfassungsgrundsatz in 
jedem Landesteil erfolgten, der ehemals eine territoriale 
Einheit gebildet. Von dem Begriff des hohenzollernschen 
Gesamtstaates war überhaupt nur das Fürstentum 
Neuenburg ausgeschieden, in welchem durch eine sen- 
tence souveraine et absolue der trois etats vom 3. Nov. 
1707 König Friedrich I. als einzig berechtigter Präten- 
dent anerkannt und als Fürst installiert worden war; 
zwischen Neuenburg und dem hohenzollernschen Ge- 
samtstaat dauerte eine reine Personalunion fort. Über 
die Thronfolgefrage im hohenzollernschen Gesamtstaat 
schwieg das A.L.R. Es waren hierfür die hohenzollern- 
schen Hausgesetze maßgebend, deren Beachtung seitens 
der Untertanen des hohenzollernschen Gesamtstaates 
dadurch gesichert wurde, daß der Huldigungseid nicht 
nur dem Landesherrn persönlich, sondern auch „Sr. 
Königl. Maj. Erben und Nachkommen, auch dem ganzen 
Königl. Hause der Kurfürsten und Markgrafen zu 
Brandenburg“ zu leisten war. Die Idee des hohen- 
zollernschen Gesamtstaates erhielt auch bald eine förm- 
liche, namentlich alle Mitglieder des Herrscherhauses
	        
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