$ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 53
selbst bindende Rechtsgrundlage in dem Edikt Friedrich
Wilhelms I. vom 13. August 1713, durch welches, wie
es später das Edikt und Hausgesetz König Friedrich
Wilhelms III. über die Veräußerlichkeit der königlichen
Domänen vom 17. Dezember 1&08 sagt, „die Unveräußer-
lichkeit aller Fürstenthtiimer, Grafschaften und Herr-
schaften, auch einzelner Güter und Einkünfte, welche
die preußische Monarchie bilden, auf den Grund eines
in dem Königlichen Hause durch Verfassung und Funda-
mentalgesetze hergebrachten Familienfideikommisses
für immerwährende Zeiten festgesetzet“ wurde. Alle
einzelnen dem Hohenzollernregenten angefallenen und
noch in Zukunft anfallenden Territorien wurden damit
zu einer einzigen, ewig untrennbaren, dem Königlichen
Hause zugeeigneten Gütermasse erklärt, deren stetes
Verbleiben in einer Hand das nach den hohenzollern-
schen Hausgesetzen geltende „Recht der Erstgeburt
und der agnatischen Linealfolge“ verbürgte. Jede Ent-
fremdung an dem „Unserer Krone und Chur auf ewig
incorporirten“ Gebiete sollte nach dem Edikt von 1713
„null und nichtig“, auch der jedesmalige König von
Preußen und Kurfürst zu Brandenburg zur Revokation
ohne jede Erstattungspflicht befugt sein.
Wie als spezifischer Träger des Majestätsrechts
der Gesetzgebung, gilt dem A.L.R. der Hohenzollern-
könig aber auch als die echte „Quelle“ der richterlichen
und der vollziehenden Macht. Zum Begriff der richter-
lichen Macht rechnet das A.L.R. die Untersuchung und
Entscheidung der Streitigkeiten über „Rechte und
Eigenthum“, sowie die Untersuchung und Bestimmung
der Strafen für Verbrechen und Übertretungen (Einl,
8 79, I 17, $4f.). Die freiwillige Gerichtsbarkeit (II 17,
8 5) und das Vormundschaftswesen (II 18) hielt aber
das A.L.R. nur im Wege einer positiven Einrichtung
mit den zur Handhabung der richterlichen Macht be-
rufenen Gerichten für verbunden, desgleichen die Urteils-