8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechtse. 55
tätigen Beamten bereits seit dem A.L.R. das Prinzip
der gesetzmäßigen Verwaltung. Eingriffe in die indivi-
duellen Urrechte, in Freiheit und Eigentum der Unter-
tanen, waren den Beamten der vollziehenden Macht nur
gestattet, insofern die Gesetze ihnen dazu die positive
Ermächtigung gaben (Einl. $$ 88, 93; 1 8$ 32, II 10 $ 86).
Den Organen der richterlichen und der vollziehenden
Macht war im Gegensatz zu den Emanationen der gesetz-
gebenden Macht die Richtung auf das Konkrete gemein.
Generelle, von dem Gesichtspunkt der Einheit
beherrschte Befehle waren ihnen fremd. Auch wenn
die richterliche und die vollziehende Macht Befehle
für eine Mehrheit von Fällen erließ, handelte es sich
dabei lediglich um Zusammenfassung konkreter Fälle
nach dem Gesichtspunkt der Summe. Das Detail
der damaligen Gerichtsverfassung aber schildert Suarez
in den „Aphorismen“ folgendermaßen:
„I 1. Der Landesherr ist und bleibt die Quelle aller
Jurisdiction. Seine Gerichtsbarkeit tritt an allen Orten
und in allen Fällen ein, wo niemand eine ihm geschehene
Verleihung nachweisen kann. 2. In der Regel aber ist,
besonders in den Provinzen diesseit der Weser, dem Adel
die Jurisdiction über die Bewohner seiner Dörfer, und
den Magisträten über die Bürger in den Städten bey-
gelegt. 3. Der unmittelbaren landesherrlichen Jurisdic-
tion sind unterworfen: a) der Adel für seine Person und
Güter; b) die Städte, soweit die Bürgercommunen gemein-
schaftliche Rechte haben; c) alle Bedienten des Staats,
und alle, welchen vom Staate Titel oder Würden ertheilt
werden; d) die Geistlichkeit. 4. Die unmittelbare Jurisdic-
tion des Landesherrn wird durch die von ihm bestellten
Richter und Collegia ausgeübt. 5. Collegia, welchen diese
Ausübung in einer ganzen Provinz übertragen ist, heißen
Landesjustizcollegia. 6. Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit
des Adels wird durch Justitiarios oder Gerichtshalter ver-
waltet, die zwar der Adel selbst bestellt, wozu er aber
nur solche Subjecte wählen kann, die von den Landes-
justizcollegiis nach angestellter Prüfung zu einer solchen
Gerichts- Verwaltung tüchtig befunden werden. 7. Die
städtische Gerichtsbarkeit wird durch Justizbürgermeister
und Richter verwaltet, die von dem Magistrat gewählet,
aber von dem Landesherrn bestellt werden. 8. Die Patri-
monial- und städtischen Gerichte stehen unter der Auf-