Full text: Preußisches Staatsrecht.

56 $ 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 
sicht des Landesherrn, welcher diese Aufsicht durch seine 
Landescollegia ausübt. II. Rechte des Landesherrn in 
Ansehung der Gerichtsbarkeit. 1. Der Landesherr hat 
das Recht, Prozeßordnungen zu machen. 2. Er bestellt 
die Richter und Mitglieder der Landesjustizcollegien. 
3. Er führt die Aufsicht über dieselben und ist berech- 
tigt, sie wegen Übertretung oder Vernachlässigung ihrer 
Amtspflichten zur Verantwortung zu ziehen. 4. Er hat 
das Recht, die mittelbaren Gerichtsbarkeiten zur Be- 
obachtung der wegen Ausübung der Gerichtsbarkeit über- 
haupt ergangenen Vorschriften anzuhalten, zu dem Ende 
ihr Verta en untersuchen zu lassen und die befundenen 
Mißbräuche abzustellen. (Das Visitationsrecht.) 5. Die 
gegen solche mittelbaren Gerichte und deren Erkennt- 
nisse in einzelnen Fällen von den Parteyen erhobenen Be- 
schwerden gelangen zur Frörterung und Entscheidung 
der Landesjustizcollegien. (Das Appellationsrecht.) 6. Der 
Landesherr zieht von seiner unmittelbaren Gerichtsbarkeit 
gewisse Nutzungen.“ 
Seit 1782 bestand bereits in dem „Geheimen Ober- 
tribunal“ ein einheitlicher oberster Gerichtshof für alle 
Provinzen. Als Zentralverwaltungsbehörden des hohen- 
zollernschen Gesamtstaates aber fungierten um diese 
Zeit drei Ministerien: das Generaldirektorium für 
innere Verwaltung und Finanzwesen, das Kabinetts- 
ministerium für auswärtige Angelegenheiten, das Justiz- 
departement für Justiz und Kultus. Sämtliche in den 
drei Ministerien tätigen Minister traten zum „Geheimen 
Staatsrat“ oder zum „Geheimen Staatsministerium“ zu- 
sammen. Daneben fungierten einige unmittelbar unter 
dem Könige stehende Behörden, z. B. das Oberkriegs- 
kollegium. Das Generaldirektorium zerfiel in Spezial- 
departements teils mit Kompetenz für einzelne Pro- 
vinzen ohne Unterschied der Materien, teils mit Kom- 
petenz für die ganze Monarchie, aber beschränkt auf 
bestimmte Materien. Die gesamte Verwaltung für 
Schlesien war sogar unter Exemption vom General- 
direktorium einem in Breslau residierenden Provinzial- 
minister unterstellt, und ähnliche Verhältnisse bestanden 
eine Zeitlang für Ostfriesland und für Ansbach-Bai- 
reuth. In den Provinzen wurden die Geschäfte des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.