$1. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechts. 61
Zum Adelstande werden im übrigen nur diejenigen
erechnet, welchen der Geschlechtsadel durch Geburt oder
andesherrliche Verleihung zukommt ($ 2). Kein Untertan
darf auch ohne landesherrliche Erlaubnis eines von einem
fremden Staat verliehenen Adelsprädikats sich bedienen
($ 13). Der wirkliche Besitz des Adels im Jahre 1740
schützt indessen vor Beunruhigung durch den Fiskus
($ 14). Nur der Adel ist zum Besitz adlıger Güter be-
rechtigt ($ 37). Das Recht in den Versammlungen des
Adels auf Kreis- und Landtagen zu erscheinen und über
die daselbst vorkommenden Angelegenheiten zu stimmen,
ebührt in der Regel nur dem angesessenen Adel ($ 46).
Der Erwerb von Rustikalgründen als eigener für sic
bestehender Güter ist bei einem Adligen von ausdrück-
licher Genehmigung der Landespolizeibehörde abhängig
(8 73). Des Adels geht verlustig, wer mit Verschweigung
oder Verleugnung seines adligen Standes in eine Zunft
oder Innung sich einschleicht oder bürgerliche Gewerbe
treibt, desgleichen wer eine unehrbare oder auch nur
eine solche Lebensart wählt, wodurch er sich zu dem
gemeinen Volk herabsetzt ($$ 81, 82).
Eine ähnliche kastenmäßige Absonderung setzen
die Bestimmungen über den Bürger- und Bauern-
stand fest.
II. 7 „Vom Bauernstande“. $1: „Unter dem Bauern-
stande sind alle Bewohner des platten Landes begriffen,
welche sich mit dem unmittelbaren Betrieb des Acker-
baues und der Landwirthschaft beschäftigen, insofern sie
nicht durch adlige Geburt, Amt oder besondere Rechte
von diesem Stande ausgenommen sind.“ $ 2: „Wer zum
Bauernstand gehört, darf ohne Erlaubniss des Staats
weder selbst ein bürgerliches Gewerbe treiben, noch seine
Kinder dazu widmen.“ „Die Besitzer der in einem Dorf
oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grund-
stücke machen zusammen die Dorfgemeine aus“ ($ 18),
die die Rechte der öffentlichen Korporationen besitzt ($ 19).
Der von der Gutsherrschaft ernannte Schulze oder Dorf-
richter ist der Vorsteher der Gemeine ($$ 46, 47); mit
wenigstens zwei Schöffen oder Gerichtsmännern bildet er
das Dorfgericht, das aber nur wegen Übertretungen der
inneren Dorfpolizeiordnung auf Geldstrafe bis zu einem
Taler rechtlich erkennen darf. Den freien Dorfseinwohnern,
welche der Grundherrschaft nur vermittelst des Besitzes
ihrer Grundstücke unterworfen, stellt aber das A.L.R.
sodann die sogenannten Gutsuntertanen gegenüber, welche
für ihre Person und vermöge ihres Standes einer Guts-
herrschaft untergeben sind. „Nur die Besitzer von Ritter-