82. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechte. 63
gemeinen Untertanpflichten dem Oberhaupt des Staates
besondere Treue und Gehorsam schuldig“ (II 10, $$ 1, 2).
Außerdem ist „ein jeder nach der Beschaffenheit seines
Amts und nach dem Inhalte seiner Instruktion dem
Staat noch zu besonderen Diensten durch Eid und
Pflicht zugethan“ ($ 3). Denn „da das Oberhaupt des
Staats seine Rechte und Pflichten nicht alle unmittel-
bar ausüben kann, so hat es die Besorgung einiger der-
selben unter seiner Oberaufsicht und Direktion den
von ihm angeordneten Kollegien und Beamten über-
tragen“. Die so berufenen Kollegien und Beamten sind
Hilfsorgane des Staatsoberhaupts bei Manifestation des
in diesem an sich konzentrierten Staatswillens; „soweit
die Besorgung gewisser zu den Rechten und Pflichten
des Staats gehörender Angelegenheiten und Geschäfte
den Beamten des Staats vermöge ihres Amts obliegt,
muß diesen, innerhalb der Grenzen ihres Auftrags,
ebenso wie dem Landesherrn selbst Folge geleistet
werden“ ($ 16, II 13). Zivilbediente sind „alle Beamte
des Staats, welche zum Militärstand nicht gehören“,
und „stehen entweder im unmittelbaren Dienste des
Staats oder gewisser demselben untergeordneter Kol-
legien, Korporationen und Gemeinen“ ($$ 68, 69, II 10).
Die letztere Bestimmung ist die Grundlage der dem
Preußischen Recht bekannten Unterscheidung von „un-
mittelbaren“* und „mittelbaren“ Staatsbeamten. Durch
die Annahme des verliehenen Amts wird nach der
Auffassung des A.L.R. ein besonderer Dienstvertrag
zwischen dem Staat bzw. dem sonstigen Verband und
dem einzelnen Amtsträger perfekt. Die Annahme des
Staatsamts und infolgedessen der Abschluß des Dienst-
vertrags ist auf seiten der einzelnen Amtsträger nur
zum Teil völlig freiwillig; bisweilen statuiert das A.L.R.
eine Rechtspflicht zur Annahme des Staatsamts und
damit zum Abschluß des Dienstvertrags. Die Annahme
des Staatsamts und damit der Abschluß des Dienstver-