64 8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechtes.
trags perfiziert sich auf seiten des Amtsträgers durch
den Akt der Empfangnahme der „Bestallung“. Der
Dienstvertrag erzeugt jedenfalls zugunsten des den
Staat vertretenden Staatsoberhaupts eine besondere
Dienstgewalt über den Amtsträger, vermöge deren
jenes die „Oberaufsicht und Direktion“ gegenüber
diesem besitzt. Die „Direktion“ enthält die Befugnis
des Staatsoberhaupts zur Erteilung intern wirken-
der Dienstbefehle, sei es genereller (Instruktion),
sei es streng konkreter Art. Dabei erachtete man
auch zur Zeit des A.L.R. nicht nur die äußeren
Beziehungen der Amtsträger zu den Untertanen der
sesetzgeberischen Rechtsnormierung für fähig, sondern
nicht minder die äußeren Beziehungen der Träger der
verschiedenen Staatsämter zueinander. An dem gesetz_
lichen Charakter der „Ressortreglements“, welche vor-
‘schrieben, „wie die den Dienern des Staates zur Be-
sorgung aufgetragenen Angelegenheiten unter die ver-
schiedenen Collegia und Beamten verteilt sind“, war
damals kein Zweifel. Selbst, wo Träger eines Staats-
amts ein aus mehreren Beamten bestehendes Kolleg
war, erachtete das A.L.R. es der Aufgabe des Gesetz-
gebers nicht für fremd, rechtssatzmäßig zu normieren,
wie das äußere Verhalten der Beamten bei der Willens-
bildung des Kollegs sich zu gestalten habe ($ 114 ff.).
Das vertragsmäßig begründete Dienstverhältnis ist nach
A.L.R. regelmäßig lebenslänglich ($$ %, 102). „Wer ein
richterliches Amt bekleidet, kann nur bei den vor-
gesetzten Gerichten oder Landescollegiis wegen seiner
Amtsführung belangt, in Untersuchung genommen, be-
straft oder seines Amtes entsetzt werden“ ($ 99, II 17;
$ 103, II 10), Ein anderer Zivilbedienter kann nur nach
ordnungsmäßiger Verantwortung durch einen Beschluß
des Staatsrats verabschiedet werden; auch muß bei
Bedienungen, zu welchen die Bestallung vom Landes-
herrn selbst vollzogen wird, ein auf Entsetzung oder