Full text: Preußisches Staatsrecht.

64 8 2. Das Staatsrecht des Allgemeinen Landrechtes. 
trags perfiziert sich auf seiten des Amtsträgers durch 
den Akt der Empfangnahme der „Bestallung“. Der 
Dienstvertrag erzeugt jedenfalls zugunsten des den 
Staat vertretenden Staatsoberhaupts eine besondere 
Dienstgewalt über den Amtsträger, vermöge deren 
jenes die „Oberaufsicht und Direktion“ gegenüber 
diesem besitzt. Die „Direktion“ enthält die Befugnis 
des Staatsoberhaupts zur Erteilung intern wirken- 
der Dienstbefehle, sei es genereller (Instruktion), 
sei es streng konkreter Art. Dabei erachtete man 
auch zur Zeit des A.L.R. nicht nur die äußeren 
Beziehungen der Amtsträger zu den Untertanen der 
sesetzgeberischen Rechtsnormierung für fähig, sondern 
nicht minder die äußeren Beziehungen der Träger der 
verschiedenen Staatsämter zueinander. An dem gesetz_ 
lichen Charakter der „Ressortreglements“, welche vor- 
‘schrieben, „wie die den Dienern des Staates zur Be- 
sorgung aufgetragenen Angelegenheiten unter die ver- 
schiedenen Collegia und Beamten verteilt sind“, war 
damals kein Zweifel. Selbst, wo Träger eines Staats- 
amts ein aus mehreren Beamten bestehendes Kolleg 
war, erachtete das A.L.R. es der Aufgabe des Gesetz- 
gebers nicht für fremd, rechtssatzmäßig zu normieren, 
wie das äußere Verhalten der Beamten bei der Willens- 
bildung des Kollegs sich zu gestalten habe ($ 114 ff.). 
Das vertragsmäßig begründete Dienstverhältnis ist nach 
A.L.R. regelmäßig lebenslänglich ($$ %, 102). „Wer ein 
richterliches Amt bekleidet, kann nur bei den vor- 
gesetzten Gerichten oder Landescollegiis wegen seiner 
Amtsführung belangt, in Untersuchung genommen, be- 
straft oder seines Amtes entsetzt werden“ ($ 99, II 17; 
$ 103, II 10), Ein anderer Zivilbedienter kann nur nach 
ordnungsmäßiger Verantwortung durch einen Beschluß 
des Staatsrats verabschiedet werden; auch muß bei 
Bedienungen, zu welchen die Bestallung vom Landes- 
herrn selbst vollzogen wird, ein auf Entsetzung oder
	        
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