Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 3. Die Entstehung des preußischen Einheitestaates. 65 
Entlassung ausgefallener Beschluß des Staatsrats jedes- 
mal dem Landesherrn zur unmittelbaren Prüfung und 
Bestätigung vorgelegt werden ($$ 99—10]). 
8 3. 
Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 
Die formelle Auflösung des deutschen Reichs- 
verbandes anno 1806 schaffte die letzte Schranke hin- 
weg, welche bisher der Umwandlung des hohenzollern- 
schen Gesamtstaates in einen absoluten Einheitsstaat 
unter Beseitigung des Staatscharakters der einzelnen 
Territorien entgegengestanden. Aber erst nachdem die 
Katastrophe von 1806/07 im Frieden zu Tilsit zu for- 
mellem Abschluß gediehen, wurden die einleitenden 
Schritte hierzu in der Überzeugung unternommen, daß 
„auf einer recht zweckmäßigen Einrichtung der Grund- 
verfassung des Inneren jetzt die Hoffnung und die 
künftige Existenz des preußischen Staats beruhe.“ Und 
vollendet konnte das Werk erst werden, nachdem durch 
die Befreiungskriege der definitive Friede und eine 
neue räumliche Umgrenzung der Hohenzollernherrschaft 
erzielt war. Der erste, der den Gedanken des absoluten 
preußischen Einheitsstaates präzise aussprach, war 
Hardenberg in seiner Denkschrift vom September 
1807 über die Reorganisation des preußischen Staats: 
„Daß man dem Provinzial-Charakter nicht Gewalt 
anthun und aus Sucht, Alles in eine Form, besonders in 
eine nicht passende, zu zwingen, nicht überall alle Ein- 
richtungen und Vorschriften auf gleiche Weise geltend 
machen müsse, damit bin ich vollkommen einverstanden. 
Doch scheint es mir weise, dem Ganzen einen einzigen 
National-Charakter aufzuprägen. Die Verwaltung nach 
Provinzen würde ich diesem nach nicht beibehalten, die 
Verwaltungsdepartements nach den natürlichen Verhält- 
nissen abteilen und einem jeden eine Kammer vorsetzen. 
Der ganze Staat heiße künftig Preußen. In diesem Namen 
fließe der eigentliche Preuße, der Pommer, Brandenburger 
Hubrich, Preußen. 5
	        
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