Full text: Preußisches Staatsrecht.

68 $ 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 
begründete Einschränkung und Suspension gewisser t8- 
herrlicher Rechte fallen gänzlich weg.“ „$2: Freie Wahl 
des Gewerbes. Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachteil 
seines Standes, befugt, bürgerliche Gewerbe zu betreiben; 
und jeder Bürger oder Bauer ist berechtigt, aus dem 
Bauer- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den 
Bauernstand zu treten.“ Auch die letzten im A.L.R. noch 
in der Form der Erbuntertänigkeit der Gutsuntertanen 
beibehaltenen Reste persönlicher Unfreiheit wurden be- 
seitigt. $ 12: „Mit dem Martinitage 1810 hört alle Guts- 
unterthänigkeit in Unseren Staaten auf. Nach dem 
Martinitage 1810 giebt es nur freie Leute. so wie solches 
auf den Domänen in allen Unseren Provinzen schon der 
Fall ist.“ In Wegfall kam insbesondere auch die A.L.R. 
II 9 $ 1 dem Adel beigelegte Aufgabe der „Vertheidigung 
des Staats“. In Erwägung. daß „die allgemeine An- 
strengung Unseres treuen Volks ohne Ausnahme und 
Unterschied in dem soeben glücklich beendeten Kriege 
die Befreiung des Vaterlands bewirkt hat, und nur auf 
solchem Wege die Behauptung dieser Freiheit und der 
ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fort- 
während zu sichern ist“, bestimmte das Gesetz vom 
3. September 1814 betr. die allgemeine Verpflichtung zum 
Kriegsdienst: „$ 1: Jeder Eingeborene, sobald er das 
20. Jahr vollendet hat, ist zur ertheidigun des Vater- 
lands verpflichtet.“ Gegen den $ 35, II 9 A.L.R. richtete 
sich das Reglement vom 6. August 1808: „Einen Anspruch 
auf Offizierstellen sollen von nun an in Friedenszeiten 
nur Kenntnisse und Bildung gewähren, in Kriegszeiten 
ausgezeichnete Tapferkeit und Überblick. Aus der ganzen 
Nation können daher alle Individuen, die diese Eigen- 
schaften besitzen, auf die höchsten Ehrenstellen im Militair 
Anspruch machen. Aller bisher stattgehabte Vorzug des 
Standes hört beim Militair ganz auf, und jeder ohne Rück- 
sicht auf seine Herkunft hat gleiche Pflichten und gleiche 
Rechte.* Hinsichtlich der Zivilämter unterblieb zwar 
eine analoge Bestimmung. Aber das $ 36, II 9 vor- 
behaltene Auswahlrecht des Landesherrn ermöglichte es 
hier der einfachen Staatsepraxis, das Vorzugsrecht des 
Adels antiquieren zu lassen. 
2. Das Stadtverfassungsrecht des A.L.R. war wegen 
des subsidiären Charakters des Gesetzbuchs nur in be- 
scheidenem Umfange wirklich geltend geworden. Tat- 
sächlich beruhte die Verfassung der einzelnen Städte in 
der Hauptsache auf besonderen seit König Friedrich 
Wilhelm I. ergangenen Verordnungen (sog. rathäuslichen 
Reglements), Die Hohenzollernabsolutie behandelte die 
Stadtgemeinden als bloße von der Staatsgewalt zur Er- 
leichterung der Administration angeordnete Abteilungen
	        
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