70 $3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates.
nommen, ihren Haushalt, sollen abgeben, was des Staats
ist, Polizei und Justiz; ihr Gemeinwesen soll nicht
länger von unabhängigen Corporationen mit lebensläng-
lichen, fast erblichen Mitgliedern, aber auch nicht von
Staatsbeamten, es soll von Gemeindebeamten, von
wechselnden Behörden, deren Wahl von der Bürger-
schaft ausgeht, verwaltet werden.“ Dem Staat blieb
zwar das Recht der höchsten Aufsicht und Einwirkung,
doch beschränkte sich diese im allgemeinen auf Er-
haltung der Stadtverfassung, auf die letzte Kontrolle
der Verwaltung des Stadtvermögens und auf die Über-
wachung, daß nichts gegen den Zweck des Staates und
gegen die bestehenden Gesetze vorgenommen werde.
Die vorgesetzte Behörde der ganzen Stadt war der
Magistrat. Die Einwohner zerfielen in Bürger- und
Schutzverwandte. Keinem ansässigen, unbescholtenen
Mann durfte das Bürgerrecht versagt werden. Jeder,
der städtische Gewerbe trieb oder Grundstücke besaß,
mußte Bürger werden und alle Bürgerpflichten über-
nehmen. Die Bürgerschaft wurde in allen Angelegen-
heiten durch das Kolleg der von den stimmfähigen
Bürgern erwählten Stadiverordneten vertreten, von
welchen ein Drittel jährlich ausschied. Die Stadt-
verordneten wählten die unbesoldeten Magistratsper-
sonen, die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Kämmerer
aus der Bürgerschaft auf sechs Jahre, die übrigen be-
soldeten Beamten dagegen auf zwölf Jahre; die Ober-
bürgermeister bestätigte der König, alle übrigen er-
wählten Beamten die Regierung. Die eigentliche Ver-
waltung war dem Magistrat, die Kontrolle den Stadt-
verordneten zugewiesen. Außerdem gebührte ihnen
ein wesentlicher Anteil an allen allgemeinen Beschlüssen
und die Bewilligung der Steuern (jedoch mit Rücksicht
auf das allgemeine System des Staates) und der Aus-
gaben. Besonders aber verrät eine bereits moderne
konstitutionelle Anschauungsweise der $ 110: