Full text: Preußisches Staatsrecht.

70 $3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 
nommen, ihren Haushalt, sollen abgeben, was des Staats 
ist, Polizei und Justiz; ihr Gemeinwesen soll nicht 
länger von unabhängigen Corporationen mit lebensläng- 
lichen, fast erblichen Mitgliedern, aber auch nicht von 
Staatsbeamten, es soll von Gemeindebeamten, von 
wechselnden Behörden, deren Wahl von der Bürger- 
schaft ausgeht, verwaltet werden.“ Dem Staat blieb 
zwar das Recht der höchsten Aufsicht und Einwirkung, 
doch beschränkte sich diese im allgemeinen auf Er- 
haltung der Stadtverfassung, auf die letzte Kontrolle 
der Verwaltung des Stadtvermögens und auf die Über- 
wachung, daß nichts gegen den Zweck des Staates und 
gegen die bestehenden Gesetze vorgenommen werde. 
Die vorgesetzte Behörde der ganzen Stadt war der 
Magistrat. Die Einwohner zerfielen in Bürger- und 
Schutzverwandte. Keinem ansässigen, unbescholtenen 
Mann durfte das Bürgerrecht versagt werden. Jeder, 
der städtische Gewerbe trieb oder Grundstücke besaß, 
mußte Bürger werden und alle Bürgerpflichten über- 
nehmen. Die Bürgerschaft wurde in allen Angelegen- 
heiten durch das Kolleg der von den stimmfähigen 
Bürgern erwählten Stadiverordneten vertreten, von 
welchen ein Drittel jährlich ausschied. Die Stadt- 
verordneten wählten die unbesoldeten Magistratsper- 
sonen, die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Kämmerer 
aus der Bürgerschaft auf sechs Jahre, die übrigen be- 
soldeten Beamten dagegen auf zwölf Jahre; die Ober- 
bürgermeister bestätigte der König, alle übrigen er- 
wählten Beamten die Regierung. Die eigentliche Ver- 
waltung war dem Magistrat, die Kontrolle den Stadt- 
verordneten zugewiesen. Außerdem gebührte ihnen 
ein wesentlicher Anteil an allen allgemeinen Beschlüssen 
und die Bewilligung der Steuern (jedoch mit Rücksicht 
auf das allgemeine System des Staates) und der Aus- 
gaben. Besonders aber verrät eine bereits moderne 
konstitutionelle Anschauungsweise der $ 110:
	        
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