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marke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren. Der Ueber-
tragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten zu unterschreiben. Die in der
unbrauchbar gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entfernt noch in
die neue Karte eingeklebt werden.
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, ob und wieviel Beitragsmarken in der
zu erneuernden Karte enthalten waren, so ist von der Markenübertragung abzusehen
und in die erneuerte Karte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Ernenerung der Karte
waren Beitragsmarken nicht zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der
Unterschrift noch der Beidrückung des Siegels.
III. Die etwa vorhandene alte Karte behält die Ausgabestelle ein und ver-
merkt unter Beidrückung ihres Siegels auf der Außenseite: „Nach Erneuerung
einbehalten.“ Auf die Innenseite dieser Karte ist der Vermerk zu setzen, der
gemäß II Abs. 4 in die neue Karte einzutragen ist.
17. Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung
der neuen Karte bezw. nach Kenntnisnahme gegen den Inhalt der Uebertragung
Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die
Bestimmungen unter Ziff. 11, 12 Auwendung. Nach Ablauf der Beschwerde-
frist, oder nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern eine
solche eingereicht ist, der für den Bezirk der ernenernden Stelle zuständigen Ver-
sicherungsanstalt einzusenden (Ziff. 14).
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421,
noch statt:
a) wenn die Karte wegen einer Ounzulässigen Eintragung von einer Be-
hörde cinbehalten wird (6 1424);
b) wenn im Falle des § 1462 das Versicherungsamt an Stelle der Ver-
nichtung der irrtümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Karte
und vde lebertragung ihres Inhalts auf eine neue Karte anordnet
Giff. 2
e) wenn den Inhaber einer gelben Karte (Formular A) eine graue
Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen.
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie
wegen Ausstellung der neuen Karte die zuständige Stelle zu ersuchen.
4. Abschnilt. Verlchtigung von Oulktungskarten.
18. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so hat das Ver-
sicherungsamt von dem verpflichteten Arbeitgeber die rückständigen Beiträge ein-