Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 79 
minister in der ersten Zeit noch sehr eingeengt durch das 
in der Verordnung vom 27. Oktober 1810 geschaffene Amt 
des Staatskanzlers. Dem letzteren war unter den Be- 
fehlen des Königs „die Oberaufsicht und Kontrolle jeder 
Verwaltung ohne Ausnahme“ in der Weise anvertraut, 
„daß er a) Rechenschaft und Auskunft über jeden Gegen- 
stand fordern und in jedem Falle Maßregeln und An- 
ordnungen zu dem Zweck suspendiren kann, um Unsere 
Befehle darüber einzuholen; b) in außerordentlichen 
und dringenden Fällen oder wo jWir ihn besonders 
dazu beauftragen, zu verfügen befugt ist. Die Behörden 
müssen alsdann die Anordnungen desselben, wofür er 
Uns verantwortlich ist, befolgen“. Den mündlichen Vor- 
trag beim König sollten nach der Verordnung vom 27. Ok- 
tober 1810 die !Minister einmal wöchentlich in Gegen- 
wart des Staatskanzlers haben. Zur Beratung all- 
gemeiner Gegenstände, desgleichen solcher, wo die 
Ressorts ineinandergreifen und eine gemeinschaftliche 
Überlegung erforderlich, schuf die Kabinettsordre vom 
3. Juni 1814 überdies die Vereinigung aller Minister unter 
dem Titel „Staatsministerium* und unter dem Vorsitz 
des Staatskanzlers, in dessen durch die Verordnung vom 
27. Oktober 1810 regulierte Verhältnisse diese Ein- 
richtung sonst keine Änderung bringen sollte. Endlich 
behielt die Verordnung vom 27. Oktober 1810 zwar die 
Institution des Kabinetts bei, berief aber in dasselbe 
mit dem Recht „beständigen Vortrags“ beim König 
a) als „ersten und nächsten Rat“ den Staatskanzler 
selbst; sodann b) einen Geheimen Kabinettsrat und 
c) in Militärsachen gewisse vom König bestimmte 
Militärpersonen. „Der Staatskanzler kann den Kabinetts- 
vorträgen beiwohnen, so oft er es nöthig findet oder Uns 
selbst Vorträge zu machen hat.“ Die Würde des 
Staatskanzlers bekleidete nur Fürst Hardenberg. Nach 
seinem Tode (1822) wurde die Stelle nicht wieder be- 
setzt. Bis 1848 bestand seitdem die Einrichtung, daß
	        
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