Full text: Preußisches Staatsrecht.

74 $3. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 
ein oder mehrere Staats- und Kabinettsminister ernannt 
wurden, welche beim König Vortrag in allgemeinen 
Landesangelegenheiten hatten. Der Geschäftsgang war 
in der Regel der, daß die Departementsminister in den 
Angelegenheiten ihres Ressorts schriftlich an den König 
berichteten, und daß hierauf auf den Vortrag des 
Kabinettsministers die Entscheidung erfolgte. Einige 
Minister, namentlich der des Krieges und des Aus- 
wärtigen, hatten jedoch regelmäßig persönlichen Vor- 
trag beim König, und wo dieser sonst noch etwa einen 
Ministerialvortrag für erforderlich hielt, wurden die 
beteiligten Minister dazu besonders geladen. 
4. Nach unten hin teilte die Verordnung vom 
%. April 1815, wegen verbesserter Einrichtung der Pro- 
vinzialbehörden, von dem Grundsatz ausgehend, „jedem 
Hauptadministrationszweige durch eine richtig ab- 
gegrenzte Stellung der Unterbehörden eine größere 
Thätigkeit zu geben“, „den preußischen Staat in zehn 
(später acht) Provinzen“, jede Provinz „in zwei oder 
mehr Regierungsbezirke“, jeden Regierungsbezirk in 
Kreise, und stellte an die Spitze der Provinz einen 
Oberpräsidenten, an die Spitze jedes Regierungsbezirks 
eine kollegial verfaßte Regierung, an die Spitze jedes 
Kreises einen Landrat. Für die Verwaltung der Justiz 
sollte ebenfalls in jedem Regierungsbezirk „der Regel 
nach“ ein Oberlandesgericht bestehen. Die Provinzen 
des preußischen Einheitsstaates besaßen keinen Staats- 
charakter mehr, sie waren lediglich räumlich abgegrenzte 
Staatsverwaltungssprengel und hatten selbst „nur zu 
einem sehr kleinen Teile eine geschichtliche Basis.“ 
„Es war — bemerkt H. Simon — kein historischer 
Grund vorhanden, eine Rheinprovinz zu schaffen, da die 
einige und achtzig früher und zum großen Theil bis 1803 
und 1808 selbständigen Territorien, aus denen sie zusammen- 
gesetzt, die verschiedenartigsten Verfassungen und Gesetz- 
gebungen hatten; es war dies vielmehr eine politisch- 
administrative Maßregel; ebenso bei Westfalen, Sachsen, 
Preußen.“
	        
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