Full text: Preußisches Staatsrecht.

83. Die Entstehung des preußischen Einheitsstaates. 77 
Wege authentischer Deklaration proklamierte Prinzip 
von der Einheit des inneren preußischen Staatsrechts 
nicht bloß dem eigentlichen Verfassungsrecht, sondern 
auch an sich dem Verwaltungsrecht. Freilich erlitt 
das Prinzip in den Neuerwerbungen, soweit namentlich 
das Gebiet des Verwaltungsrechts in Frage kam, 
mancherlei Modifikationen, weil Friedrich Wilhelm III. 
bisweilen, z. B. schon in den Besitzergreifungspatenten, 
manchen ganzen Stücken des bisherigen Rechtszustandes 
die Fortdauer ausdrücklich zugesichert hatte. Ins- 
besondere erhielt sich deshalb in den Rheinlanden aus 
französischer Zeit ausnahmsweise in Geltung die Ge- 
meinde- und die Justizverfassung, das Zivil-, Kriminal- 
und Prozeßrecht. Dem Prinzip der Einheit des inneren 
preußischen Staatsrechts gemäß wurde ohne das Er- 
fordernis spezieller Neupublikation namentlich überall 
die staatsrechtliche Partie des A.L.R. verbindlich. 
Ebenso wurden im erweiterten Staatsgebiet verbindlich 
die staatsrechtlichen Normen, welche nach der Kata- 
strophe von 1806/07, aber vor den neuen Einverleibungen, 
erlassen waren. 
So war es eine den erweiterten Staatsverband an- 
gehende Vorschrift, wenn es $ 1 Edikt und Hausgesetz 
vom 17. Dezember 1808 bzw. 6. November 1809hieß: „Es hat 
bei den Hausverträgen und Grundgesetzen Unsers König- 
lichen Hauses, insoweit solche die Unteilbarkeit und Un- 
veräußerlichkeit der Souveränitätsrechte mittelst Anord- 
nung der Primogenitur und des Fideikommisses festsetzen, 
sein Verbleiben;* wenn ferner die Verordnung vom 
27. Oktober 1810 die Einrichtung der Allgemeinen Gesetz. 
sammlung ins Leben rief und die Verordnung vom 
26. März 1811 bzw. Deklaration vom 14. Januar 1813 die 
Einrichtung der Amtsblätter. 
Mit unbezweifelbarer formeller Gesetzeskraft für 
den ganzen erweiterten Einheitsstaat richtete dann die 
Verordnung vom 2%. März 1817 den Staatsrat ein, unter 
dem Vorsitz des Staatskanzlers, als des Königs „höchste 
berathende Behörde“, ohne allen Anteil an der Ver- 
waltung. Die beratende Tätigkeit des Staatsrats sollte
	        
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