8 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 85
nach außen, durch das Schwert des Geistes nach innen.
Wie im Feldlager ohne die allerdringendste Gefahr und
ößte Torheit nur Ein Wille gebieten darf, so können
ieses Landes Geschicke, soll es nicht augenblicklich von
seiner Höhe fallen, nur von Einem Willen geleitet
werden.“ Andere Länder möchten auf dem wege ge-
machter und gegebener Konstitutionen ihr Glück finden.
Aber keiner Macht der Erde werde es gelingen, ihn zu
bewegen, „das natürliche, gerade in Preußen durch seine
innere Wahrheit so mächtig machende Verhältniß zwischen
Fürst und Volk in ein conventionelles, constitutionelles zu
wandeln“ „Ich werde es nun und nimmermehr zugeben,
daß sich zwischen unseren Herr Gott im Himmel und
dieses Land ein beschriebenes Blatt gleichsam als eine
zweite Vorsehung eindränge, um uns mit seinen Para-
graphen zu regieren und durch sie die alte heilige Treue
zu ersetzen.“
Mit diesen staatsrechtlichen Anschauungen setzte
sich Friedrich Wilhelm IV. in einen diametralen Gegen-
satz zu einem sehr großen Teil des preußischen Volkes,
der den in einer ganzen Reihe deutscher Staaten bereits
verwirklichten Forderungen des modernen Konstitutio-
nalismus zuneigte und insbesondere aus der nicht für
vollständig ausgeführt erachteten Verordnung vom
22. Mai 1815 sogar einen rechtlichen Anspruch der
Nation auf eine förmliche Verfassungsurkunde des
preußischen Einheitsstaates herleiten zu dürfen ver-
meinte. Den Aufbau des V.L.T. auf den drei Berufs-
ständen der Bevölkerung hielt man nicht mehr für zeit-
gemäß, und ebensowenig Geschmack konnte man den
Anschauungen Friedrich Wilhelms IV. über das Gottes-
gnadentum seiner Krone abgewinnen. Nach Friedrich
Wilhelms IV. höchstpersönlicher Ansicht war der
Träger der Hohenzollernkrone sogar der unmittelbar
vom persönlichen Gott der Christen eingesetzte, über-
menschliche Pro-Deus, er war als „Gesalbter des Herrn“
mit übermenschlichen Eingebungen begnadet und im
letzten Grunde des Rats der lediglich Menscheneinsicht
repräsentierenden Minister gar nicht bedürftig, vielmehr
zur Forderung blinden Gehorsams berechtigt. Die dem