Full text: Preußisches Staatsrecht.

8 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 85 
nach außen, durch das Schwert des Geistes nach innen. 
Wie im Feldlager ohne die allerdringendste Gefahr und 
ößte Torheit nur Ein Wille gebieten darf, so können 
ieses Landes Geschicke, soll es nicht augenblicklich von 
seiner Höhe fallen, nur von Einem Willen geleitet 
werden.“ Andere Länder möchten auf dem wege ge- 
machter und gegebener Konstitutionen ihr Glück finden. 
Aber keiner Macht der Erde werde es gelingen, ihn zu 
bewegen, „das natürliche, gerade in Preußen durch seine 
innere Wahrheit so mächtig machende Verhältniß zwischen 
Fürst und Volk in ein conventionelles, constitutionelles zu 
wandeln“ „Ich werde es nun und nimmermehr zugeben, 
daß sich zwischen unseren Herr Gott im Himmel und 
dieses Land ein beschriebenes Blatt gleichsam als eine 
zweite Vorsehung eindränge, um uns mit seinen Para- 
graphen zu regieren und durch sie die alte heilige Treue 
zu ersetzen.“ 
Mit diesen staatsrechtlichen Anschauungen setzte 
sich Friedrich Wilhelm IV. in einen diametralen Gegen- 
satz zu einem sehr großen Teil des preußischen Volkes, 
der den in einer ganzen Reihe deutscher Staaten bereits 
verwirklichten Forderungen des modernen Konstitutio- 
nalismus zuneigte und insbesondere aus der nicht für 
vollständig ausgeführt erachteten Verordnung vom 
22. Mai 1815 sogar einen rechtlichen Anspruch der 
Nation auf eine förmliche Verfassungsurkunde des 
preußischen Einheitsstaates herleiten zu dürfen ver- 
meinte. Den Aufbau des V.L.T. auf den drei Berufs- 
ständen der Bevölkerung hielt man nicht mehr für zeit- 
gemäß, und ebensowenig Geschmack konnte man den 
Anschauungen Friedrich Wilhelms IV. über das Gottes- 
gnadentum seiner Krone abgewinnen. Nach Friedrich 
Wilhelms IV. höchstpersönlicher Ansicht war der 
Träger der Hohenzollernkrone sogar der unmittelbar 
vom persönlichen Gott der Christen eingesetzte, über- 
menschliche Pro-Deus, er war als „Gesalbter des Herrn“ 
mit übermenschlichen Eingebungen begnadet und im 
letzten Grunde des Rats der lediglich Menscheneinsicht 
repräsentierenden Minister gar nicht bedürftig, vielmehr 
zur Forderung blinden Gehorsams berechtigt. Die dem
	        
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