Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 85 
Staatsregierung nicht akzeptiert, vielmehr der Weg 
festgehalten, „aus der bestehenden Verfassung heraus 
mit den gesetzlichen Mitteln, die sie darbot, in die neue 
Verfassung überzugehen, ohne das Band abzuschneider, 
welches das Alte an das Neue knüpft“'). Gemäß „diesem 
unbestreitbar richtigen Weg“ blieb man trotz entgegen- 
stehender Stimmen aus dem Volke?) bei der Ein- 
berufung des II. V.L.T., welcher nach der Gesetzgebung 
von 1847 ($ 12, V. vom 3. Febr. 1847) ein Recht des Bei- 
rats bei nicht bloß die Verfassung einer einzelnen Pro- 
vinz betreffenden Änderungen der ständischen Ver, 
fassung „ausschließend“ besaß. Die Tagung des II. V.L.T- 
bot Gelegenheit, die bisher einseitigen politischen Ver- 
heißungen Friedrich Wilhelms IV. in ‚die Form eines 
regelrechten Gesetzes umzugießen. 
Mit Bezug auf den Entwurf der sogenannten Grund- 
lagenverordnung äußerte der Landtagskommissar: „Der 
Zweck der Vorlage ist vorzüglich der, in der Zwischen- 
zeit von jetzt bis zum Dasein einer volksvertretenden 
Versammlung mit legislativen Befugnissen die angegebenen 
Punkte gemäß der gegenwärtig bestehenden Verfassung 
gesetzlich festzustellen, und auch deshalb hat es als 
wünschenswerth anerkannt werden müssen, weil häufig 
eingewendet wurde, daß nur Yerheißungen gegeben seien 
für den künftigen Erlaß von Gesetzen. Diese Einwendung 
würde durch den gegebenen Beirath des Landtags beseitigt, 
es würden alsdann die Verheißungen in förmlich ver- 
fassungsmäßige Gesetze umgewandelt werden, und dieses 
Verfahren erachten wir für die Beruhigung des Landes 
nützlich. 
Die „nach Anhörung“ und Zustimmung des II. V.L.T 
verabschiedete Verordnung über einige Grundlagen der 
künftigen preußischen Verfassung vom 6. April 1848 
garantierte außer der allgemeinen Gewährung von Preß-, 
1) Vgl. Ministerpräsident Camphausen, Sten. Ber. der 
N. V. 18. 92, 158. 
? S. des Königs Bescheide an die Deputationen aus 
Breslau-Liegnitz und den rheinischen Städten. Min.Bl. 
f. d. inn. V. 1848, 8. 84, 85.
	        
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