$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 85
Staatsregierung nicht akzeptiert, vielmehr der Weg
festgehalten, „aus der bestehenden Verfassung heraus
mit den gesetzlichen Mitteln, die sie darbot, in die neue
Verfassung überzugehen, ohne das Band abzuschneider,
welches das Alte an das Neue knüpft“'). Gemäß „diesem
unbestreitbar richtigen Weg“ blieb man trotz entgegen-
stehender Stimmen aus dem Volke?) bei der Ein-
berufung des II. V.L.T., welcher nach der Gesetzgebung
von 1847 ($ 12, V. vom 3. Febr. 1847) ein Recht des Bei-
rats bei nicht bloß die Verfassung einer einzelnen Pro-
vinz betreffenden Änderungen der ständischen Ver,
fassung „ausschließend“ besaß. Die Tagung des II. V.L.T-
bot Gelegenheit, die bisher einseitigen politischen Ver-
heißungen Friedrich Wilhelms IV. in ‚die Form eines
regelrechten Gesetzes umzugießen.
Mit Bezug auf den Entwurf der sogenannten Grund-
lagenverordnung äußerte der Landtagskommissar: „Der
Zweck der Vorlage ist vorzüglich der, in der Zwischen-
zeit von jetzt bis zum Dasein einer volksvertretenden
Versammlung mit legislativen Befugnissen die angegebenen
Punkte gemäß der gegenwärtig bestehenden Verfassung
gesetzlich festzustellen, und auch deshalb hat es als
wünschenswerth anerkannt werden müssen, weil häufig
eingewendet wurde, daß nur Yerheißungen gegeben seien
für den künftigen Erlaß von Gesetzen. Diese Einwendung
würde durch den gegebenen Beirath des Landtags beseitigt,
es würden alsdann die Verheißungen in förmlich ver-
fassungsmäßige Gesetze umgewandelt werden, und dieses
Verfahren erachten wir für die Beruhigung des Landes
nützlich.
Die „nach Anhörung“ und Zustimmung des II. V.L.T
verabschiedete Verordnung über einige Grundlagen der
künftigen preußischen Verfassung vom 6. April 1848
garantierte außer der allgemeinen Gewährung von Preß-,
1) Vgl. Ministerpräsident Camphausen, Sten. Ber. der
N. V. 18. 92, 158.
? S. des Königs Bescheide an die Deputationen aus
Breslau-Liegnitz und den rheinischen Städten. Min.Bl.
f. d. inn. V. 1848, 8. 84, 85.