Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 89 
regierung erklärte indessen später auch Ministerpräsi- 
dent v. Pfuel in der N.V. (16. Okt. 1848, S. 1604): 
Das Amendement Maetze-Jung muß nothwendig 
zu der Fol erung führen, als habe die Krone nicht das 
Recht, Beschlüsse der Versammlung über die Verfassungs- 
frage anzunehmen oder nicht anzunehmen, Gegen eine 
solche Folgerung muß sich die Regierung auf das Ent- 
schiedenste verwahren. Die Versammlun Eeschließt, und 
die Krone erwägt, ob sie die Beschlüsse der Versammlung 
annehmen oder nicht annehmen will. Das ist das Recht 
der Krone, und auf dieses Recht ndet sich die Ver- 
einbarung der Verfassung, zu welcher die Versammlung 
berufen ist.“ Ebenso ließ auch z. B. eine königliche Bot- 
schaft vom 12. Oktober 1848 den Entwurf eines Gesetzes 
über die Abschaffung der Todesstrafe an die N.V. zur 
nochmaligen Prüfung zurückgehen, „bevor Wir demselben 
Unsere Sanction ertheilen“ (St.B. 1538). 
Es kann für den objektiv nachprüfenden Juristen 
der Gegenwart kein Zweifel darüber bestehen, daß nach 
den in Frage kommenden staatsrechtlichen Normen, 
insbesondere auch nach dem Wahlgesetz vom 8. April 
1848, allein der Standpunkt der Staatsregierung der 
juristisch korrekte und konsequente war. Das Gesetz 
vom 8. April 1848, ein aus dem rechtlich freien Gesetz- 
gebungswillen des Königs hervorgegangener Akt, war 
allein die Rechtsgrundlage der N.V. und involvierte 
durchaus keine gleichmäßige Teilung der gesetzgeben- 
den Gewalt zwischen Königtum und Volksvertretung. 
Die Übertragung der interimistischen Ausübung der 
seitherigen reichsständischen Befugnisse ($ 13) auf die 
N.V. verlieh derselben in Sachen der Gesetzgebung an 
sich nur ein beratendes Votum in dem gleichen Um- 
fang, wie es dem V.L.T. nach dem Rechtsstande von 
1847 zugekommen, und der positiven Zustimmung der 
N.V. bedurfte der König nur für die Erledigung der 
Verfassungsfrage, bei Aufnahme eines neuen Staats- 
darlehns, bei Einführung neuer und bei Erhöhung der 
bestehenden Steuern. In jedem Fall aber besaß der 
König allein die Erteilung des Gesetzesbefehls, die
	        
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