Full text: Preußisches Staatsrecht.

90 $. 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 
Sanktion. Ihre Rechtsanschauung über die der Krone 
auch nach Annahme des konstitutionellen Systems ge- 
bührende Stellung wahrte die Staatsregierung auch in 
ihrem „Entwurf eines Verfassungsgesetzes für den 
preuß. Staat“ vom 20. Mai 1848. Obwohl für die Fassung 
der einzelnen Artikel der Wortlaut der belgischen Kon- 
stitution vom 7. Februar 1831 stark vorbildlich war, 
knüpfte man doch der Sache nach an die bisherigen 
staatsrechtlichen Hauptgrundsätze des preußischen Ein- 
heitsstaates an und gab den Bestimmungen des ge- 
planten Verfassungsgesetzes nur die Bedeutung von 
zeitgemäßen, die Seite der Ausübung der Staatsfunk- 
tionen berührenden Modifikationen der bisherigen, die 
Emanation des Staatswillens fundamental regulierenden 
Rechtsvorschriften, wie solche namentlich in II 13 A.L.R. 
enthalten waren. 
Den Kern der belgischen Konstitution vom 7. Febr. 
1831 bildet Tit. III Des pouvoirs. Hierselbst steht an 
der Spitze der a. 25: Tous les pouvoirs emanent de la 
nation, und die folgenden a. 26-30 bezeichnen in dem 
König, dem Senat, der Repräsentantenkammer und den 
Gerichten die verschiedenen Organe, welche nur zur Aus- 
übung der drei an sich beim souveränen Volk ruhenden 
Gewalten (lögislatif, executif, judiciaire) berufen sind. 
Dem belgischen König steht überhaupt nur ein Ag- 
gregat beschränkter Be isse zu (les pouvoirs constitu- 
tionels du roi), von welchen es a. 78 heißt: le roi n’a 
d’autres pouvoirs que ceux que lui attribuent formelle- 
ment la constitution et les lois particulieres portdes en 
vertu de la constitution möme. „Vom Thron“ kann ein 
neuer König erst dann Besitz ergreifen, wenn er im 
Schoße beider hier mit dem Selbstversammlungsrecht aus- 
estatteten Kammern den Eid auf la constitution et les 
ois du peuple beige geleistet hat (a. 80); A dater de la 
mort du roi et jusqu’& la prestation du serment de son 
successeur au tröne ou du reögent, les pouvoirs constitu- 
tionels du roi sont exerces, au nom du peuple belge, 
per les ministres r6unis en conseil, et sous leur responsa- 
ilit6 (a. 79. Hinsichtlich der Ausübung des Gesetz- 
gebungsrechts erscheinen König, Senat und Repräsen- 
tantenkammer als im Grunde gleichberechtigte trois 
branches du pouvoir legislatif (a. 27). Daher hat der 
König auch neben beiden Kammern das Recht der posi-
	        
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