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Urwesen die Ursache auch der Substanz sei, die alle Handlungen bei der
Schöpfung bereits vorgesehen hätte. Die Handlungen des Menschen,
die aber hierbei in Frage kommen, sind solche der Bestimmung in der
Zeit, die der Erscheinung angehören und nicht dem Ding an sich,
andernfalls wäre der Mensch nichts weiter als ein von Gott in Bewegung
gesetzter Automat. Man kann sich den Menschen überhaupt
ebensowenig als Erscheinung wie als Ursache der Handlungen in der
Sinnenwelt erschaffen denken. Der Mensch kann nur als Noumenon erschaffen
sein, dem ein Vermögen a priori eigentümlich ist, sich seine
Erscheinung selbst zu schaffen.
Kant macht also aus der theoretischen Möglichkeit der dritten
Antinomie der Kritik der reinen Vernunft eine praktische Wirklichkeit.
Das moralische Gesetz bestimmt das als Wirklichkeit einer übersinnlichen
Natur, was die spekulative Philosophie als Möglichkeit offen gelassen
hat. Die praktische Vernunft ergänzt in dieser Weise gewissernaßen
die theoretische, wenn auch nur in praktischer Betätigung, infolgedessen
hat sie nach Kant den Primat vor letzterer, d. h. ihr Interesse ist dem
der theoretischen übergeordnet.
In Hinsicht auf das Subjekt kann eine Handlung Wohl und Wehe
verursachen, wobei es gleichgültig ist, ob sie an sich gut oder böse ist.
Was gut ist, muß im Urteil eines jeden vernünftigen Wesen begehrenswert
und was böse, verabscheuungswert sein; mithin bedarf es außer
der Sinne noch der Vernunft zur Beurteilung. Wenn ein Vernunftprinzip
als Bestimmungsgrund des Willens gedacht wird, d. h. ohne
Rücksicht auf ein mögliches Objekt des Begehrungsvermögens, so ist das
Prinzip a priori und ein praktisches Gesetz der reinen Vernunft. Geht
aber ein Bestimmungsgrund des Begehrungsvermögens vorher, so hat
man nur eine praktische Vorschrift, ganz abgesehen davon, daß diese auch
vernünftig sein kann. Hieraus folgt nun, daß der Begriff des Guten
und Bösen nicht vor dem moralischen Gesetz, sondern nach demselben
und durch dasselbe bestimmt werden kann.
Die Begriffe des Guten und Bösen sind als Folgen der Willensbestimmung
a priori und praktisch, als solche können sie sich nicht auf
die Kategorien der reinen Vernunft beziehen, sondern sie setzen diese
voraus. Soweit sich die Vernunft aber ein Gesetz der Freiheit gibt.
das sich als a Priori, d. h. als praktisches Gesetz ausweist, sind sie als
Bestimmungsgrund der Kaufsalität die Modi des letzteren. In der
Freiheit liegt die Möglichkeit des Begehrungsvermögens. Das Begehrungsvermögen
besitzt nun ein Mannigfaltiges der Begehrungen, die
ein ebenso Mannigfaltiges der Freiheit voraussetzen und die Kant die
Kategorien der Freiheit nennt. Kant findet auch hier analog den-