984 Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz.
verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe,
durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind
unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen.
§. 20. Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den
Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe der Orts-
polizeibehörde zu übersenden ?).
Das Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung für beide
Theile verbindlich
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§. 19 Absatz 2 und 3) an der
Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.
§. 21. Soweit eine Schätzung stattfindet (s. 17), muß sofort nach der auf
polizeiliche Anordnung vollzogenen Tödtung, oder möglichst bald nach dem Eingehen
eines Thieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Eutschädigungsleistung
festgestellt werden.
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorgängiger Oeffnung des
Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes durch den
beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen
(S. 16 des Reichsgesetzes).
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch den
Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige
Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vorschrift in
Ziffer 1 des §. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im §. 13
des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt.
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thier-
arzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das Obergutachten
der technischen Deputation für das Veterinärwesen einzuholen.
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von dem
Besitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten der
technischen Depuration für das Veterinärwesen wird der Krankheitszustand des ge-
tödteten Thieres in Beziehung auf die Eutschädigungsfrage endgültig festgestellt.
§. 22. Die Verbände (§. 14 Absatz 1) können beschließen, für an der Pocken-
seuche gefallene Schafe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine Entschädi-
gung zu gewähren:
1. Die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile, welche
dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung
bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten gemeinen Werth des Thieres
übersteigen;
2. keine Enschrdigung wird gewährt in den Fällen der 8§. 61, 62 Nr. 2 und
63 des Reichsgesetzes;
3. zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und Ver-
waltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach
Maßgabe der vorhaudenen Schafbeftände von den sämmtlichen Schafbesitzern
ein verhältnißmäßiger Beitrag aufgebracht.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche oder den
Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht-
hänsern aufgestellt und erkrankt waren;
4. die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu ge-
währenden Entschädigung, über den Beitragsfuß und über die Erhebung und
Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere
werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche
der Genehmigung der Minister der Innern und für Landwirthschaft, Domänen
und Forsten bedürfen. Z
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht auf kleinere Ver-
bände2) mit deren Zustimmung übertragen werden.
) Die Ortspolizeibehörde ist befugt, aber nicht verpflichtet, der Schätzung bei-
zuwohnen, Beyer S. 65. .
:) Zur Bildung eines kleineren, z. B. einen oder mehrere landräthliche Kreise
umfassenden Verbandes ist der Beschluß eines der im §. 14 Abs. 1 bezeichneten