Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

984 Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz. 
verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, 
durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind 
unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen. 
§. 20. Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den 
Mitgliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe der Orts- 
polizeibehörde zu übersenden ?). 
Das Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung für beide 
Theile verbindlich 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§. 19 Absatz 2 und 3) an der 
Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. 
§. 21. Soweit eine Schätzung stattfindet (s. 17), muß sofort nach der auf 
polizeiliche Anordnung vollzogenen Tödtung, oder möglichst bald nach dem Eingehen 
eines Thieres der Krankheitszustand desselben rücksichtlich der Eutschädigungsleistung 
festgestellt werden. 
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorgängiger Oeffnung des 
Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes durch den 
beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen 
(S. 16 des Reichsgesetzes). 
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch den 
Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine sonstige 
Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vorschrift in 
Ziffer 1 des §. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im §. 13 
des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt. 
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten Thier- 
arzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das Obergutachten 
der technischen Deputation für das Veterinärwesen einzuholen. 
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von dem 
Besitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten der 
technischen Depuration für das Veterinärwesen wird der Krankheitszustand des ge- 
tödteten Thieres in Beziehung auf die Eutschädigungsfrage endgültig festgestellt. 
§. 22. Die Verbände (§. 14 Absatz 1) können beschließen, für an der Pocken- 
seuche gefallene Schafe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine Entschädi- 
gung zu gewähren: 
1. Die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile, welche 
dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung 
bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten gemeinen Werth des Thieres 
übersteigen; 
2. keine Enschrdigung wird gewährt in den Fällen der 8§. 61, 62 Nr. 2 und 
63 des Reichsgesetzes; 
3. zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und Ver- 
waltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach 
Maßgabe der vorhaudenen Schafbeftände von den sämmtlichen Schafbesitzern 
ein verhältnißmäßiger Beitrag aufgebracht. 
Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche oder den 
Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht- 
hänsern aufgestellt und erkrankt waren; 
4. die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu ge- 
währenden Entschädigung, über den Beitragsfuß und über die Erhebung und 
Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere 
werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche 
der Genehmigung der Minister der Innern und für Landwirthschaft, Domänen 
und Forsten bedürfen. Z 
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht auf kleinere Ver- 
bände2) mit deren Zustimmung übertragen werden. 
  
) Die Ortspolizeibehörde ist befugt, aber nicht verpflichtet, der Schätzung bei- 
zuwohnen, Beyer S. 65. . 
:) Zur Bildung eines kleineren, z. B. einen oder mehrere landräthliche Kreise 
umfassenden Verbandes ist der Beschluß eines der im §. 14 Abs. 1 bezeichneten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.