Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz. 985 
III. Kosten des Verfahrens. 
§. 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln 
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Veranlassung 
der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere Kosten 
erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt von der den 
Schiedsmännern") (8. 18) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden 
Vergütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird. 
§. 24. Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzle?) zu führenden 
Beauffichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Vieh- 
bestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zuchtthiere erwachsen (§. 17 des 
Reichsgesetzes und §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer :) zur 
Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Regierungspräsidenten 
festzusetzen. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für 
diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Verwaltungszwangs- 
verfahren. 
§. 25. Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben 
1. die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem 
Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen; 
2. die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durch- 
führung der Orts- und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden; 
3. auf ihre Kosten die Hülfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche 
zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere 
oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben 
oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere erforderlich sind; 
4. ohne Vergütung einen geeigueten Raum zu überweisen und mit den nöthigen 
Schutzmitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Beseitigung verendeter 
oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu, des Düngers oder 
anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer solcher Thiere 
ein geeigneter Ort dazu fehlt. 
§. 26. Wenn die im §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schutzmaßregeln Ge- 
meinden und selbständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen, 
so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen 
Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, aber sofern es 
an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach 
dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen. 
§. 27. Alle in den §§. 23, 24 und 25 nicht erwähnten, durch die angeordneten 
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet 
etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der 
–y4-— 
Zu Anmerkung 2 auf S. 984. 
größeren Verbände, die Zustimmung des kleineren Verbandes und außerdem in jedem 
Falle die Genehmigung des betreffenden Reglements durch die Minister des Innern 
und für Landwirthschaft erforderlich, Res. 22. März 1881. 
1) Wegen der den Schiedsmännern zu gewährenden Reisekosten und Auslagen 
sind die Erl. 26. März 1876 und 21. Febr. 1881 (M. Bl. S. 47) maßgebend, 
Res. 22. März 1881 (M. Bl. S. 132) Wegen der Reisekosten der Seuchenkom- 
missare vergl. Res. 3. März 1888 (M. Bl. S. 95). Die beamteten Thierärzte 
liquidiren als Mitglieder der Schätzungskommissionen gemäß Ges. 9. März 1872 
(G. S. S. 265). Wegen der Vergütungen für thierärztliche Untersuchung der Vieh- 
lendungen aus dem Auslande vergl. Res. 27. März 1893 und 15. Aug. 1894 bei 
Beyer S. 83. 
2) Begriff: Vergl. Anm. 1 zu s. 2 oben S. 968. Anderer Meinung Beyer S. 87. 
:) Unter den nach §. 24 Ausf Ges. 12. März 1881 zur Tragung der Kosten 
für die Beaufsichtigung der Vieh= und Pferdemärkte verpflichteten Unternehmern sind 
die Kommunen, in deren Bezirk der Markt stattfindet, zu verstehen, wenn nicht etwa 
im einzelnen Falle die Veranstaltung des Marktes sich unter solchen Umständen voll- 
zieht, daß andere Individuen als die eigentlichen Unternehmer hervortreten und die 
Kommune, indem sie denselben die Abhaltung des Marktes gestattet, nur eine passive 
Rolle spielt, Erk. 15. Mai 1885 (E. Civ. XIII. 268).
	        
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