Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 987
falls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen (8. 1
Abs. 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (§. 19 des Gesetzes).
§. 6. Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenverdachtes
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (5. 2
Abs. 3 des Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch ihn getroffenen
Anordnung, welche dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der beamtete Thierarzt
der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen.
§. 7. Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere,
beziehentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf
Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit den
erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird.
Personen, welche Verletzungen an den Häuden oder an anderen unbedeckten
Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche
verdächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten.
8. 8. Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind,
dürsen nicht geschlachtet werden (§. 31 des Gesetzes).
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch
oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren
ist zu verbieten.
§. 9. Wenn in einem weniger als zwanzig Stück enthaltenden Rindvieh= oder
Schasviehbestande eines Gehöftes innerbalb acht Tagen mehr als ein Thier am
Milzbrande erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden vierzehn Tage Thiere des
betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die
Grenzen der Feldmark ansgeführt werden.
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines zwanzig oder mehr
Stück enthaltenden Rindvieh= oder Schasviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die
Thiere einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Heerde, wenn
in einem Bestande beziehentlich in der Heerde innerhalb acht Tagen mehr als der
zebnte Theil am Milzbrande erkrankt. Wird die Erlanbniß zur Ueberführung der
Thiere in einen andern Poltzeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von
der Sachlage in Kenntuiß zu setzen.
§. 10. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der
Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst
nach der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten
Thierärzten vorgenommen werden (§. 32 des Gesetzes).
§. 11. Die Kadaver gefallener oder getödteter am Milzbrande kranker oder dieser
Seuche verdächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis
zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf
chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen
Produkte können frei verwendet werden. Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar
ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben. Zur Vergrabung der
Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Wiederkäuern und
Schweinen nicht betreien werden, und an welchen Viehfutter oder Streu weder ge-
worben, noch vorübergehend aufbewahrt wird!). Die Gruben sind möglichst abgelegen
und von Gebäuden und Gemässern mindestens 30 m, von Wegen mindestens 3 uu
entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb
des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist.
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§. 33 des Gesetzes). Vor dem Ver-
graben sind die Häute der Kadaver durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu
machen, und die Kadaver selbst mit Theer, Petroleum oder roher Karbolsäure zu
übergreßen.
1) Die Geeignetheit der Verscharrungsplätze ist der Beurtheilung beamteter
Thierärzte zu unterwerfen, Res. 15. Okt. 1888 (M. f. L.-I. 10863).