Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

988 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige 
Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzustoßen und mit den 
Kadavern zu vergraben. 
Es empfiehlt sich, die Kadaver in den Gruben in feischgelöschten Kalk, Cement, 
Asphalt oder Gips einzubetten, sofern hierdurch die Beseitigung der Kadaver nicht 
verzögert wird. # 
§. 12. Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaover so aufzubewahren, 
daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird. 
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
Beim Transporte müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sicht. 
bar ist. 
be Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß 
eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Erkrementen nicht erfolgen kann. 
§. 13. Die Vorschriften der §§. 11 und 12 finden auch beim Ausbruche des 
Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes 
Anwendung. 
§. 14. Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder an 
Milzbrand gefallenen Thieren, die Strenu, der durch Auswursstoffe kranker oder 
gefallener Thiere verunreinigte Dünger, auch Futter= und Streuvorräthe, welche in 
den zu desinfizirenden Räumen lagern oder verdächtig sind, den Ansteckungsstoff zu 
enthalten, müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt und wie die Kadaver vergraben 
werden. 
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrande gefallener Thiere ver- 
unreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die 
Stallgeräthschaften und die zum Transporte der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder 
Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter 
polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (. 27 des Gesetzes). 
S. 15. In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im 
§. 11 des Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung 
für vereinzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutzmaßregeln von der Polizeibehörde 
allgemein vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht werden . 
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die 
gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Produkte aufmerksam zu machen. 
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere oder 
dessen Stellvertreter beim Ausbruche des Milzbrandes oder beim Auftreten verdäch- 
tiger Erscheinungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle der Seuche der 
Zuziehung des beamteten Thierarztes bedarf (§. 15 des Gesetzes). 
B. Tollwuth. 
a) Hunde. 
§. 16. Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig 
sind (. 1 Abs. 2 des Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter 
dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten abge- 
sondert und in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden (s. 34 des Gesetzes). 
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum 
Zweck der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen 
Behältnisse erfolgen. 
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten oder 
der Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Ge- 
fahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödten, sondern behufs 
thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren. 
#§. 17. Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der 
Tollwuth von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den 
beamteten Thierarzt (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) unterzogen wird. 
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, so 
muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von 
acht Tagen ausgedehnt werden.
	        
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