Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 989
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des
beamteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre
wieder aufgehoben werden.
8. 18. Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden,
so kann die Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thier-
urzt anordnen. Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen
Mensch'en oder ein Thier gebissen hat.
#§. 19 Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung
desselben anz #ordnen.
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und
Katzen anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder rücksichtlich
welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der Toll-
wuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen der
Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des
Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden Lasten trägt
(§. 37 des Gesetzes).
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und
durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-,
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 20. Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umher-
gelaufen, so muß von der Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder Ein-
sperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für einen Zeitraum
von drei Monaten angeordnet werden (§F. 38 des Gesetzes).
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe
versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus
dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden.
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der Seuche
verdächtige Hund gesehen worden ist, und die bis 4 km von diesen Ortschaften ent-
sernten Orte einschließlich der Gemarkungen derselben.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß
dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit
des Gebrauches festgelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischer-
hunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der
Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb
des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine
geführt werden.
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider, frei umherlaufend be-
troffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.
§. 21. Die auf Grund der Vorschrift des §. 20 von der Polizeibehörde ge-
woffenen Anordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.)
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden und Ortschaften
sind einzeln zu bezeichnen.
b) Katzen.
§. 22. Die Vorschriften der 6§. 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der
Tollwuth befallen oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (s. 1 Abs. 2
des Gesetzes), siungemäße Anwendung.
c) Andere Hausthiere.
§. 23. Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der
Verdacht vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen
Thiere gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden sind, müssen
von der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche Beob-
achtung gestellt werden (F. 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thiere ist
gestattet (vergl. jedoch 8. 29). In letzterem Falle müssen vor weiterer Verwerthung
des Thieres diejenigen Körpertheile, an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich
beseitigt werden.