Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1005
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat
der beamtete Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und
verdächtigen Thiere bis zum polizeilichen Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen
Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete Thierarzt davon
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
§. 113. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf,
so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke für die
Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung der Pferde durch
oen beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden (§. 51 des Gesetzes).
In diesem Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle übrigen
Deckhengste in dem gefährdeten Bezirke von vierzehn zu vierzehn Tagen einer thier-
ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
b) Aufhebung der Schutzmaßregeln.
8. 114. Die nach Vorschrift des §. 112 angeordneten Schutzmaßregeln sind
wieder aufzuheben:
1. rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche verdäch-
gen Hengsten oder Stuten begattet worden sind, wenn sie innerhalb sechs Monaten
nach der Begattung keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, und ihre Unverdächtigkeit
durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist;
2. rückfichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem Gutachten
des beamteien Thierarztes der Berdacht als nicht begründet herausgestellt hat, und
örtliche Krankheitserscheinungen, Zeichen von Schwäche und Abmagerung nicht mehr
vorliegen;
" rücksichtlich derjenigen Pferde, bei welchen der Ausbruch der Beschälseuche fest-
gestellt ist, drei Jahre nach erfolgter und vom beamteten Thierarzte festgestellter voll-
ständiger Heilung;
4. bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter Kastration.
§. 115. Die nach Vorschrift des §. 113 angeordneten Schutzmaßregeln sind auf-
zuheben, sobald die Krankbeit erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist.
§. 116. Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Pu-
blikation zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen (§. 111),
welche Hengste und Stuten auf drei Jahre von der Zulassung zur Begattung aus-
geschlossen sind.
II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes.
s. 117. Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die
amtliche Untersuchung (§. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der kranken
Thiere oder dessen Vertreter angehalten werden, die Thiere bis zu ihrer vollständigen
Heilung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechsel des Standortes oder Ge-
höftes ist während der Dauer der Krankheit verboten.
S. 118. Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde
und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Abs. 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie
longe die Krankheitserscheinungen schon bestanden haben und ob nenerdings Pferde
bezw. Rindviehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtliche Berührung ge-
kommen find.
Bon dem Ergebnisse dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.
§. 119. Die Seuche gilt als erloschen und die nach §. 117 angeordnete Schutz-
maßregel ist aufzuheben, wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes der
Ausschlag bei den kranken Thieren vollständig abgeheilt ist.
II. Räude der Pferde und Schafe.
a) Ausbruch der Seuche.
§. 120. Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermato-
coptes Rände) oder Schafen (dermatocoptes Rände) festgestellt G. 12 des Gesetzes),
so ist derselbe von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung