Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1010 Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
4. Die Reinigung von leinenen, hanfenen (Jute-), baumwollenen und wolleuen 
Gegenständen (Decken, Schabracken, Gurte, Halftern, Stricke, Polsterüberzüge, Klei- 
dungsstücke, Bettzeug u. dergl.) erfolgt durch Auswaschen in heißem Seifenwasser 
oder in heißer Lauge. 
Kleidungs= und Bettstücke, sowie andere Gegenstände, welche auf die angegebene 
Art nicht behandelt werden können, sind mindestens drei Tage gründlich zu luften 
und dabei möglichst oft auszuklopfen und zu bürsten (vergl. jedoch s. 10 Nr. 6). 
5. Haare, Wolle, Polstereinlagen u. dergl. sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, 
mindestens drei Tage zu lüften und dabei möglichst oft zu wenden und auszuklopfen 
(vergl. jedoch s. 10 Nr. 6). 
Desinfektion. 
§. 9. Hinsichtlich der Desinfektion selbst sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
Unter gewöhnlichen Verhältnissen genügt eine nach Maßgabe der §s. 4 bis 8 
vorgenommene gründliche Reinigung und Lüftung mit nachfolgender Uebertünchung 
der Stalldecken, Wände und Geräthschaften, sowie Abschlemmung des Fußbodens mit 
dünner Kalkmilch. Eisentheile sind mit Theer, Lack oder Oelfarbe zu bestreichen. Das 
gleiche Verfahren ist bei Holz= und Steintheilen an Stelle der Uebertünchung mit 
Kalkmilch anwendbar. 
§. 10. Ist dagegen der Ansteckungsstoff seiner Natur nach schwer zerstörbar, 
oder erfordert das veterinärpolizeiliche Interesse ein besonderes strenges Vorgehen gegen 
die Seuche, so muß nach der gründlichen Reinigung und Lüftung der Ställe solgendes 
Desinfektionsverfahren angewendet werden. 
1. Die nach §. 4 beseitigten Streumaterialien, Dünger, Futterreste u. dergl. 
werden entweder verbrannt oder vergraben oder untergepflügt. 
2. Futter= und Streuvorräthe, welche in den zu desinfizirenden Räumen lagerten, 
werden, soweit sie nicht als Träger des Ansteckungsstoffes zu vernichten (§. 11 Nr. 8) 
sind, mindestens drei Tage gelüftet und hierbei häufig umgewendet. 
3. Feste Decken und Wände, sowie der Fußboden, einschließlich etwaiger Gruben 
Muclden, Abflußrinnen und Kanäle, sind mit dicker Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu 
bestreichen, bezw. zu schlämmen. Eisentheile sind mit fünfprozentiger Karbolsäure. 
lösung oder fünforozentigem Kresolwasser zu desinfiziren oder mit Theer, Lack oder 
Oelfarbe zu bestreichen. 
Das gleiche Verfahren ist bei hölzernen und steinernen Gegenständen an Stelle 
des Bestreichens mit dicker Kalk- oder Chlorkalkmilch anwendbar. GElasirte Thon- 
kacheln werden mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem Kresolwasser 
desinfizirt. Oelfarbenanstriche werden erneuert. 
4. Nicht mit Auswurfstoffen durchfeuchteter Erd= und Sandboden Ceinschließlich 
des unter dem gemäß §. 7 abgegrabenen durchfeuchteten Boden befindlichen), sowie 
bei der Reinigung nicht entfernte hohe Streu= und Düngerschichten in Schafställen 
sind mit frisch gelöschtem Kalk zu bestreuen dergestalt, daß der Dünger damit, wenn 
auch nur in dünner Schicht, völlig bedeckt wird. Erst dann darf frisches Streu- 
material aufgebracht werden. 
5. Hölzerne Geräthe einschließlich der Fuhrwerke und Schleifen, auf welchen 
Kadaver, Siren, Dünger oder andere Abfälle gefahren sind, desgleichen eiserne und 
andere metallene Gegenstände sind kurze Zeit dem Feuer auszusetzen, oder mit einer 
fünfprozentigen Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem Kresolwasser oder mit Theer, 
Lack oder Oelfarbe zu bestreichen. Ledertheile, ausgenommen lackirte, werden ebenfalls 
mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem Kresolwasser bestrichen. 
6. Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegenstände, Kleidungs. 
und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen u. dergl. sind in lockerer La- 
gerung strömendem Wasserdampfe von mindestens der Temperatur des fiedenden 
Wassers in geeigneten Apparaten wenigstens eineinhalb Stunden lang auszusetzen. 
Wenn solche Apparate fehlen, sind leinene, haufene, baumwollene und wollene Gegen 
stände (auch Kleidungestücke) durch einstündiges Kochen in siedendem Wasser zu des- 
infiziren und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn u. dergl. zu verbrennen. 
7. Die Desinfektion der Hände und Justrumente erfolgt mittels füufprozentiger 
Karbolsäurelösung oder fünfprozentigem Kresolwasser.
	        
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