Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1011 
Vorschriften für die einzelnen Seuchen. 
Milzbrand. 
§. 11. 1. Die Milzbrandbazillen sind leichter zerstörbar, als ihre Dauerformen 
(Sporen). Letztere entwickeln sich unter günstigen Bedingungen aus den Bazillen 
außerhalb des Thierkörpers. Möglichst frühzeitige Ausfübrung der Desinfektion ist 
daher unbedingt geboten. 
2. Diejenigen Personen, welche mit kranken Thieren, deren Ausscheidungen oder 
Kadavern in Berührung gekommen sind, haben möglichst bald die Hände und andere 
etwa beschmutzte Körpertheile mit Seifenwasser gründlich zu reinigen und wenn thun- 
lich noch mit fünfprozentigem Karbolwasser oder fünfprozentigem Kresolwasser zu des- 
infiziren. Personen, welche bei kranken Thieren beschäftigt waren, haben außerdem 
vor dem Betreten anderer Ställe oder vor dem Verlassen der Gehöfte die Kleider und 
das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße zu reinigen oder zu 
desinfiziren. 
3. Sobald ein milzbrandkrankes Thier gefallen, getödtet oder genesen, oder auch 
nur von seinem Standorte entfernt ist, muß mit der Reinigung und Desinfektion 
vorgegangen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standort der Thiere — im 
Falle seuchenartigen Auftretens nach dem Ermessen des beamteten Thierarztes den 
Stall überhaupt oder Abtheilungen des Stalles — einschließlich der Jancheabzüge, 
erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, Verscharrungs= und Lagerplätze, 
ernnnemröge, sowie endlich diejenigen Stallgeräthe und sonstigen Gegenstände, welche 
mit kranken Thieren, deren Ausscheidungen oder Kadavern in Berührung ge- 
kommen sind. 
4. Die Reinigung und Desinfektion ist nach Maßgabe der 85. 4 bis 7, 8. 8 
Nr. 1 bis 3 und §F. 10 vorzunehmen, jedoch empflehlt es sich, Chlorkalkmilch statt 
Kalkmilch anzuwenden. 
5. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die festen und flüssigen, namentlich die 
blutigen Ausscheidungen von kranken Thieren und Kadavern. Derartige Abfallstoffe 
sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie alle geringwerthigen Gegenstände, welche 
mit Blut oder Koth verunreinigt sind, Streumaterialien, Dünger, Futterreste, die 
vom Fußboden abgetragene Erdschicht, Polstereinlagen u. dergl. zu verbrennen. 
6. Abfallstoffe, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, werden mit 
einer ihrer Menge gleichkommenden Menge dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch gut 
durchmischt und alsdann vergraben. Die Jauche in den Jauchegruben, sowie die 
Reinigungswässer fsind mit Kalkmilch oder mit soviel Kalkpulver (§. 2 Nr. 4a) durch 
Umrühren gut zu durchmischen, daß die Flüssigkeiten in Folge des Kalkzusatzes eine 
stark alkalische Reaktion zeigen. 
7. Größere Mengen von Streu und Dünger sind in einer Grube zu ver- 
graben, nachdem sie darin mit einer mehrere Centimeter starken Schicht von frisch- 
gelöschtem Kalk überschüttet worden sind. 
8. Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder an Milz- 
brand gefallenen Thieren, die Streu, der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener 
Thiere verunreinigte Dünger, auch Futter= und Streuvorräthe, welche in den zu 
desinfizirenden Räumen lagern und verdächtig sind, den Ansteckungsfloff zu enthalten, 
müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder wie die Kadaver vergraben werden. 
Tollwuth. 
§z. 12. Von wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen be- 
nutzte Streu, Geräthschaften, Maulkörbe, Halsbänder, Leinen, Decken und Hütten — 
letztere soweit sie von Holz oder Stroh sind — müssen verbrannt oder sonstwie ver- 
nichtet werden. 
Im Uebrigen genügt eine nach den Bestimmungen der §s. 4 bis 8 dieser An- 
weisung ausgeführte gründliche Reinigung, welche in der Regel auf den Standort 
wuthkranker Thiere zu beschränken ist. Hierbei ist denjenigen Stellen, welche mit 
Geifer verunreinigt worden sind, eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Rotz. 
§5. 13. 1. Personen, welche mit kranken oder der Seuche verdächtigen Thieren, 
Kadavern oder Kadavertheilen in Berührung gekommen sind, müssen möglichst bald 
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