Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1013
Lungenseuche.
§. 15. 1. Es ist für eine gute Lüftung des Stalles zu sorgen und darauf zu
balten, daß diejenigen Personen, welche mit kranken oder der Seuche verdächtigen
Thieren, Kadavern oder Kadavertheilen in Berührung gekommen sind, beim Verlassen
des Seuchenstalles oder des Gehöftes oder der Schlachtstätte die Hände, die Kleider
und das Schubwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die bloßen Füße gründlich reinigen;
das Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten.
2. Die Standorte von kranken (einschließlich der nach der Abschlachtung krank
befundenen) Thieren und die bei den Thieren benutzten Geräthe find alsbald nach der
Entfernung der Thiere nach Vorschrift der §§. 4 bis 8 zu reinigen, auch wenn die
Seuche auf dem Gehöfte noch herrscht. Besondere Aufmerksamkeit ist den mit Aus-
scheidungen kranker Thiere verunreinigten Gegenständen (Krippen u. dergl.), sowie den
Schlachtplätzen zuzuwenden.
3 Der Dünger und die Streu sind ohne Benutzung von Rindvieh aus anderen
Gehöften auf's Feld zu fahren und unterzupflügen; ist letzteres nicht alsbald aus-
führbar, so ist dafür Sorge zu tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem
Dünger 2c. mindestens vierzehn Tage lang gehindert wird.
4. Nach Beendigung der Seuche sind die Senuchenställe und sonstigen Räumlich-
keiten, Geräthe 2c. nach den Vorschriften in §s. 4 bis 8 und §. 10 Nr. 1 bis 5 und
7 zu reinigen und zu desinfiziren.
Schafpocken.
§. 16. Es ist für gute Lüftung des Stalles zu sorgen und darauf zu halten,
daß diejenigen Personen, welche mit kranken Thieren, Kadavern oder Kadavertheilen in
Berührung gekommen sind, beim Verlassen des Seuchenstalles, des Gehöftes oder der
Schlachtstätte die Hände, die Kleider und das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen,
die bloßen Füße gründlich reinigen; das Schuhwerk ist mit Wasser abzubürsten.
Der Dünger und die Streu sind gemäß §. 97 der Instruktion auf's Feld zu
fahren und unterzupflügen.
Die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen
vockenkrane Schese gestanden haben, der Geräthe 2c. erfolgt nach den Bestimmungen
in §8§. 4 bis 9.
Beschälseuche und Bläschenausschlag.
8. 17. Bei der Beschälseuche und dem Bläschenausschlage bedarf es keiner Des-
infektion. gän
äude.
#§. 18. 1. Bei der Räude bildet die Reinigung und Desinfektion der Unter-
kunftsräume und Geräthschaften eine nothwendige Ergänzung des Heilverfahrens. Sie
bat daher gleichzeitig mit der Behandlung der kranken Thiere zu beginnen.
2. Die Reinigung und Desinsektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in
welchen räudekranke Pferde oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder
in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe
gestanden haben, sowie der Geräthe erfolgt nach den Bestimmungen in 88§. 4 bis 9.
3. Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe bedarf
es einer gründlichen Desinfektion nicht, sondern nur einer, je nach dem Grade der
Krankheit in kürzeren oder längeren Zwischenräumen zu wiederholenden Reinigung
des Stalles und der Stallgeräthschaften nach s§. 5 Nr. 1 bis 3.
Anlage B.
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Anweisung
für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
I. Allgemeine Bestimmungen.
z. 1. Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer
eiwa zugezogenen Sachverständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des
leitenden Beamten der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten Beamten
aousgeführt werden. *ç
§. 2. Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz