Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 1021 
Der Befund jedes einzelnen Theiles ist kurz und bestimmt und unter möglichster 
Vermeidung aller Kunstausdrücke und unter einer besonderen Nummer zu Protokoll 
zu geben. Die durch arabische Zahlen zu bezeichnenden Nummern sind in fort- 
laufender Reihenfolge fortzuführen. Die Veränderungen der Organe müssen voll- 
ständig beschrieben und nicht in Form von bloßen Urtheilen gekennzeichnet werden. 
Aus den Beschreibungen muß sich ergeben, ob die Theile z. B. „gesund“, „ent- 
zündet“ 2c. waren. 
Die Beschreibung erstreckt sich zunächst auf die Größe, Gestalt, Farbe und 
Konsistenz der Theile: erst nachdem diese allgemeinen Verhältnisse ermittelt worden 
sind, werden die Theile zerschnitten und weiter beschrieben. 
Das Gutachten. 
§. 38. Die Obduzenten haben nach Beendigung der Obduktion sofort ein vor- 
läufiges Gutachten über den Fall ohne weitere Begründung zu Protokoll zu geben. 
Die Krankheit, an welcher das Thier gelitten hat, ist ausdrücklich anzugeben. Wenn 
sich über die Beurtheilung des Falles eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem be- 
amteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen ergiebt 
(vergleiche §. 16 des Gesetzes), so ist die abweichende Ansicht der Letzteren in das 
Protokoll aufzunehmen. 
In zweifelhaften Fällen und in Fällen, wo weitere Untersuchungen einzelner 
Theile nothwendig sind, ist ein besonderer Obduktionsbericht (motivirtes Gutachten) 
vorzubehalten. 
Es wird mit einer kurzen Geschichtserzählung des Falles begonnen. Dann 
wird der Inhalt des Obduktionsprotokolles oder der dem Protokolle beigegebenen Auf- 
zeichnung des Befundes, soweit er für die Beurtheilung der Sache von Bedeutung 
ist, wörtlich wiederholt. Die Begründung des Gutachtens muß auch für die Nicht- 
saberunurgen verständlich und unter möglichster Bermeidung technischer Ausdrücke 
abgefaßt sein. 
§. 39. Wird über die Obduktion mehrerer Thiere nur ein Protokoll aufge- 
nommen, so müssen in demselben die einzelnen Thiere unter fortlaufenden Nummern 
aufgeführt und bei jedem Thiere der technische Befund, sowie das Gutachten (§§. 37 
und 38) besonders vermerkt werden. 
Das Obergutachten. 
§. 40. Im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten 
Thierarzte und dem von dem Besitzer zugezogenen approbirten Thierarzte über den 
Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen Zweifel 
über die Richtigkeit der bezüglichen Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten, 
ist sofort ein thierärztliches Obergutachten einzuziehen (8§. 14 und 16 des Gesetzes).
	        
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