Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1032 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 
prüfen und vorläufig festzustellen, welche dazu nach den für die verschiedenen 
Arten der Unternehmungen bestehenden Gesetzen berufen ist 0. v 
Ist eine besondere Behörde durch das Gesetz nicht berufen, so liegt diese 
Prüfung und Feststellung dem Regierungspräsidenten ob2). 
g. Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Gegenstand 
der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem 
Unternehmen erforderlich ist, kann zum Zwecke sowohl der Ueberlassung des 
Besitzes, als der sofortigen Abtretung des Eigenthums stattfinden?). Es kann 
dabei die Gntschadigung nachträglicher“) Feststellung vorbehalten werden, welche 
alsdann nach den Vorschriften dieses Gesetzess) oder auch, je nach Verabredung 
der Betheiligten, sofort im Rechtswege erfolgt. Es kann ferner dabei Behufs 
Regelung der Rechte Dritter die Durchführung des förmlichen Enteignungs- 
Verfahrens, nach Befinden ohne Berührung der Entschädigungsfrage, vor- 
behalten werden. 4 
§. 17. Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des §. 16 sind die 
nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigenthum vor- 
geschriebenen Formen zu wahren"). **“ 
Handelt es sich um Grundstücke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in 
Konkurs gerathener, unter Kuratel stehender oder anderer handlungsunfähiger 
Personen, so genügt der Abschluß des Vertrages durch deren Vertreter unter 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1081. 
ganz oder zum Theil deshalb lange Zeit vorenthalten geblieben, weil in den ersten 
Fällen das Enteignungsverfahren zu spät eingeleitet oder die Vereinbarung zu spät 
getroffen, und in den letzteren Fällen die zur Feststellung der Größe der betreffenden 
Flächen erforderliche Schlußvermessung erst sehr spät zu Ende geführt worden ist. In 
ersterer Beziehung ist es Pflicht der bauausführenden Behörden, den Vorbehalt der 
Entschädigungsfeststellung mit thunlichster Beschleunigung zu erledigen. Für diejenigen 
Fälle, in welchen eine gütliche Einigung hierüber nicht zu erzielen ist, verweise ich 
die Eisenbahnbehörden auf den Cirk. Erl. 24. April 1890, durch welchen wegen 
schleuniger Einleitung des Enteignungsverfahrens und sofern das Planfeststellungs- 
verfahren bereits stattgefunden haben sollte, des Entschädigungsfeststellungsverfahrens 
den Königl. Eisenbahndirektionen in derartigen Fällen Weisung gegeben ist. Die 
schleunige Durchführung der Schlußvermessungen und Beschaffung der für die Auf- 
lassung der betreffenden Grundflächen erforderlichen Materialien darf erwartet werden, 
wenn sich die bauausführenden Behörden da, wo nicht mit Sicherheit auf eine rasche 
Erledigung dieser Arbeiten durch die Katasterämter gerechnet werden kann, auch hierzu, 
soweit dies nach Maßgabe des unter 2 bezeichneten Cirkular-Erlasses angängig ist, 
ihrer eigenen Landmesser bedienen. Die bauausführenden Behörden werden übrigens 
darauf Bedacht nehmen müssen, bei derartigen Vereinbarungen durch entsprechende 
Bestimmungen die Eigenthümer bereits mit oder alsbald nach der Besitzübertragung 
in den Genuß der Entschädigung zu bringen, soweit dies im einzelnen Falle ohne 
Gefahr für den Unternehmer angängig ist. 
1) Für Eisenbahnunternehmungen der Minister der öffentlichen Arbeiten, §§. 4. 
14 Ges. 3. Nov. 1838, für die von Provinzial= und Kreisverbänden, Gemeinden und 
Interessentenverbänden 2c. beschlossenen Chausseebauten der Regierungspräsident, Res. 
8. Jan. 1878 (M. Bl. S. 19) und 2. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 38). 
Die vorläufige Planfeststellung für Eisenbahnanlagen erfolgt nach Maßgabe der 
bei der Superrevision der Projekte in Betracht kommenden thatsächlichen Verhälinisse. 
Eine erneute Prüfung der Projekte ist geboten, wenn die Ausführung des Unter- 
nehmens sich derartig verzögert, daß die maßgebenden Verhältnisse sich inzwischen 
ändern, Res. 28. Nov. 1877 (M. Bl. 1878 S. 10). 
*) Für Berlin dem Polizeipräsidenten, L. V. G. S. 42. . 
:) Ueber die Hinterlegung von Grundentschädigungen in Fällen der freiwilligen 
Veräußerungen vergl. Res. 11. Mai 1895 (E. V. Bl. S. 383). 
4) Das festgestellte Kaufgeld ist in diesem Falle vom Tage der Besitzüberlassung 
ab zu verzinsen, Erk. R. G. 3. Nov. 1880 (J. M. Bl. 1881 S. 179). 
•) Der Eigenthümer kann den säumigen Unternehmer im Wege der Klage zur 
Stellung des Antrages bei der Verwaltungsbehörde anhalten, E. Civ. I. 171. 
6) §S. 1 Ges. 5. Mai 1872 (G. S. S. 433) über den Eigenthumserwerb r2c.
	        
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