1032 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz.
prüfen und vorläufig festzustellen, welche dazu nach den für die verschiedenen
Arten der Unternehmungen bestehenden Gesetzen berufen ist 0. v
Ist eine besondere Behörde durch das Gesetz nicht berufen, so liegt diese
Prüfung und Feststellung dem Regierungspräsidenten ob2).
g. Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Gegenstand
der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem
Unternehmen erforderlich ist, kann zum Zwecke sowohl der Ueberlassung des
Besitzes, als der sofortigen Abtretung des Eigenthums stattfinden?). Es kann
dabei die Gntschadigung nachträglicher“) Feststellung vorbehalten werden, welche
alsdann nach den Vorschriften dieses Gesetzess) oder auch, je nach Verabredung
der Betheiligten, sofort im Rechtswege erfolgt. Es kann ferner dabei Behufs
Regelung der Rechte Dritter die Durchführung des förmlichen Enteignungs-
Verfahrens, nach Befinden ohne Berührung der Entschädigungsfrage, vor-
behalten werden. 4
§. 17. Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des §. 16 sind die
nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigenthum vor-
geschriebenen Formen zu wahren"). **“
Handelt es sich um Grundstücke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in
Konkurs gerathener, unter Kuratel stehender oder anderer handlungsunfähiger
Personen, so genügt der Abschluß des Vertrages durch deren Vertreter unter
Zu Anmerkung 4 auf S. 1081.
ganz oder zum Theil deshalb lange Zeit vorenthalten geblieben, weil in den ersten
Fällen das Enteignungsverfahren zu spät eingeleitet oder die Vereinbarung zu spät
getroffen, und in den letzteren Fällen die zur Feststellung der Größe der betreffenden
Flächen erforderliche Schlußvermessung erst sehr spät zu Ende geführt worden ist. In
ersterer Beziehung ist es Pflicht der bauausführenden Behörden, den Vorbehalt der
Entschädigungsfeststellung mit thunlichster Beschleunigung zu erledigen. Für diejenigen
Fälle, in welchen eine gütliche Einigung hierüber nicht zu erzielen ist, verweise ich
die Eisenbahnbehörden auf den Cirk. Erl. 24. April 1890, durch welchen wegen
schleuniger Einleitung des Enteignungsverfahrens und sofern das Planfeststellungs-
verfahren bereits stattgefunden haben sollte, des Entschädigungsfeststellungsverfahrens
den Königl. Eisenbahndirektionen in derartigen Fällen Weisung gegeben ist. Die
schleunige Durchführung der Schlußvermessungen und Beschaffung der für die Auf-
lassung der betreffenden Grundflächen erforderlichen Materialien darf erwartet werden,
wenn sich die bauausführenden Behörden da, wo nicht mit Sicherheit auf eine rasche
Erledigung dieser Arbeiten durch die Katasterämter gerechnet werden kann, auch hierzu,
soweit dies nach Maßgabe des unter 2 bezeichneten Cirkular-Erlasses angängig ist,
ihrer eigenen Landmesser bedienen. Die bauausführenden Behörden werden übrigens
darauf Bedacht nehmen müssen, bei derartigen Vereinbarungen durch entsprechende
Bestimmungen die Eigenthümer bereits mit oder alsbald nach der Besitzübertragung
in den Genuß der Entschädigung zu bringen, soweit dies im einzelnen Falle ohne
Gefahr für den Unternehmer angängig ist.
1) Für Eisenbahnunternehmungen der Minister der öffentlichen Arbeiten, §§. 4.
14 Ges. 3. Nov. 1838, für die von Provinzial= und Kreisverbänden, Gemeinden und
Interessentenverbänden 2c. beschlossenen Chausseebauten der Regierungspräsident, Res.
8. Jan. 1878 (M. Bl. S. 19) und 2. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 38).
Die vorläufige Planfeststellung für Eisenbahnanlagen erfolgt nach Maßgabe der
bei der Superrevision der Projekte in Betracht kommenden thatsächlichen Verhälinisse.
Eine erneute Prüfung der Projekte ist geboten, wenn die Ausführung des Unter-
nehmens sich derartig verzögert, daß die maßgebenden Verhältnisse sich inzwischen
ändern, Res. 28. Nov. 1877 (M. Bl. 1878 S. 10).
*) Für Berlin dem Polizeipräsidenten, L. V. G. S. 42. .
:) Ueber die Hinterlegung von Grundentschädigungen in Fällen der freiwilligen
Veräußerungen vergl. Res. 11. Mai 1895 (E. V. Bl. S. 383).
4) Das festgestellte Kaufgeld ist in diesem Falle vom Tage der Besitzüberlassung
ab zu verzinsen, Erk. R. G. 3. Nov. 1880 (J. M. Bl. 1881 S. 179).
•) Der Eigenthümer kann den säumigen Unternehmer im Wege der Klage zur
Stellung des Antrages bei der Verwaltungsbehörde anhalten, E. Civ. I. 171.
6) §S. 1 Ges. 5. Mai 1872 (G. S. S. 433) über den Eigenthumserwerb r2c.