Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1084 Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 
Zu dem Termine werden die Unternehmer, die Reklamanten und die du 
die Reklamationen betroffenen Grundbesitzer, sowie der Vorstand des Gemeinde- 
oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Erklärung gehört. Dem Kommissar 
4 Q„ y überlassen, Sachverständige, deren Gutachten erforderlich ist, zuzu- 
ziehen 7. 
Die Verhandlungen haben sich nicht auf die Entschädigungsfrage zu erstrecken. 
§. 212). Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere 
dem Bezirks-Ausschusse vorzulegen, welcher prüft, ob die vorgeschriebenen 
Förmlichkeiten beobachtet sind, mittelst motivirten Beschlusses über die erhobenen 
Einwendungen entscheidet und danach „ Z 
1. den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzu- 
tretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden 
Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom 
Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist?) — soweit die Königliche 
Verordnung (§. 2) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält —, 
2, die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer 
verpflichtet ist (S. 14), 
feststellt. 
Die Entscheidung") wird dem Unternehmer, den Reklamanten und sonstigen 
Personen, welche an der Streiterörterung theilgenommen, sowie dem Vorstande 
des Gemeinde= oder Gutsbezirks zugestellt. 
§. 22. Gegen den Beschluss des Bezirks-Ausschusses findet die Beschwerde 
an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. 
Die Beschwerde muß bei Verlust dewelben innerhalb 2 Wochen nach Zu- 
stellung des Beschlusses bei dem Bezirks-Ausschusse eingelegt und gerechtfertigt 
werden. [Die Regierung hat die Rekursschrift dem Gegner zur Beantwortung 
innerhalb einer Frist von sieben bis vierzehn Tagen mitzutheilen und nach dem 
Eingang der Schrift oder nach Ablauf der Frist die Akten an den zuständigen 
Minister zur Entscheidung einzusenden. 5) 
§. 23. Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich 
unter Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere"): 
1. auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhöfen und 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 1033. 
eigener Amtsausübung zu Kommissaren ernannt werden, nicht aber Amtsvorsteher, 
Res. 16. Jan 1875 bei Seydel S. 125. 
) Bei Privat-Eisenbahnanlagen ist das Eisenbahn-Kommissariat zuzuziehen, Res. 
5. März 1875 (M. Bl. S. 90). 
2) Neben der generellen Anordnung des §. 21 besteht die für die Anlage von 
Eisenbahnen geltende Spezialbestimmung des §. 4 Eisenbahnges. 3. Nov. 1838, 
wonach sowohl die Bahnlinie, wie auch die gesammten Konstruktionsverhältnifse der 
Bahn an die Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten gebunden find. 
Diese Genehmigung ist von der mit der Plan-Feststellung befaßten Behörde von 
Amtswegen und zwar der Regel nach vor Erlaß des Feststellungsbeschlufses ein- 
zuholen, Res. 5. März 1875 (M. Bl. S. 90). 
Für Berlin tritt an Stelle des Bezirks-Ausschusses die erste Abtheilung des 
Polizeipräsidiums. 
2) Eine nachträgliche Verlängerung der Frist ist zulässig, doch ist hiervon den 
Betheiligten Kenntniß zu geben, Res. 27. Aug. 1878 bei Seydel S. 131. 
!) Die eine Belehrung über Rechtsmittel 2c. zu enthalten hat, Res. 29 April 
1878 (E. V Bl. S. 59). 
5) Wegen der formellen Behandlung der Beschwerde vergl. L. B. G. 8. 122. 
6) Es ist unbedingt ausgeschlossen für die laufende Unterhaltung des Bahnkörpers, 
Löbell S. 120 f.; dagegen erstreckt es sich auch auf Grund und Boden zu Erweite- 
rungsbauten, deren Herstellung vorläufig nicht beabsichtigt wird, sofern die betr. 
künftigen Anlagen in dem gemäß §. 4 Eisenbahnges. 3. Nov. 1838 vorläufg fest- 
gestellten Plane bereits mitberücksichtigt worden sind, (Zweites Geleise, Erweiterung 
der Bahnhofsanlagen, Einmündung anderer Bahnen). Vergl. Rekursbesch. 27. Aug. 
1877 bei Seydel S. 145.
	        
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