Abschnitt XIX. Enteignungs-Gesetz. 1035
zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen Behufs des Eisenbahn=
betriebes zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist?);
2. auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes u. s. w. bei
Abtragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen:) Grund und
oden;
3. überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen,
welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur
allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Bahn-
anlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind;
4. auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungs-
material.
Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den Grund und Boden für solche
Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht
den unter Nr. 3 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privatinteresse
des Eisenbahn-Unternehmers angehen.
Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage
von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen
und Arbeiterhütten zulässig sein.
II. Feststellung der Entschädigung.
§. 24. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unter-
nehmer schriftlich bei dem Regierungsprä #identen:) einzubringen.
Der Antrag"!) muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigenthümer,
sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang der-
selben genau bezeichnen (S. 18).
Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglaubigter
Auszug aus dem Grundbuch (Hypothekenbuch, Währschaftsbuch, Stockbuch), wo
aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung
des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen be-
rufenen Behörde über den Eigenthumsbesitz und die bekannten Realrechte bei-
zufügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer
auf Grund der Feststellung (S. 21) oder einer sonstigen Bescheinigung 5) des
1) Bei der Berathung des Gesetzes im Abgeordnetenhause wurde als selbstver-
ständlich anerkannt, daß Maschinen- und Reparaturwerkstätten, Wohnungen für Eisen-
bahnbau-Arbeiter und andere derartige Anlagen, welche nicht den in Nr. 3 gedachten
allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat-Interesse des Eisenbahn Umernehmers an-
gehen — nicht als integrirende Theile des Eisenbahn-Unternehmens anzusehen seien
und daß das Enteignungsrecht sich nicht auf solche Anlagen erstreckt.
Wohl aber erstreckt sich das Enteignungsrecht auf den Geund und Boden zur
Erichtung von Wohnhäusern für die Bahnwärter (Res. 27. April 1878 bei Seydel
S. 145) und unter Umständen auch auf Dienstland zur Beschaffung der noth-
wendigsten Lebensbedürfnisse, so insbesondere, wenn das betreffende Etablissememt fern
von Ortschaften belegen ist, Res. 20. Nov. 1878 ebenda. Deegleichen auf Lager-
plätze für Erze, Kohlen und dergleichen, da dieselben auch der Ver= und Ent-
ladung dienen und für die Verfrachtung der Erze 2c. zum Transport auf der
Eisenbahn unentbehrlich sind, Res. 18. Aug. 1875. Wegen der Schutzstreifen vergl.
Res. 19. Sept. 1877 bei Seydel S. 147. "
:2) Dahin gehört auch der Fall, wenn das Terrain erforderlich ist, um (beispiels-
weise durch Abflachung eines Erddammes u. dergl.) unverhältnißmäßig koftspielige
Bauten zu ersparen, Res. 4. Aug. 1879.
2) In Berlin dem Polizeipräsidenten. Wegen der Beschwerde über Ablehnung
des Antrages, vergl. Anm. 4 zu 5. 18.
4) Der Unternehmer kann zur Stellung des Antrages im Rechtswege angehalten
werden, E. Civ. I. 171. Z
5) Für den Fall des §. 16, wenn durch freiwillige Abtretung des Eigenthumes
die definitive Planfeststellung erübrigt, das Entschädigungsverfahren aber nicht aus-
geschlossen wird.