Abschnitt XIX. Enteignungs-Gestt. 1045
EGantziehung oder Beschränkung des Grundeigenthume im Interesse der
Vandeskultur, als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Ver-
Haltnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinhceitstheilungen, Vorfluths-
angelegenheiten, Eutwässerungs= und Bewässerungsangelegenheiten, Be-
nutzung von Privatflüssen, Deichangelegenheiten, Wiesen= und Wald-
genossenschafts-Angelegenheiten;
2. auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse
des Bergbaues und der Landestriangulation !.
§. 55. Bereits eingeleitete Enteignungsverfahren werden nach den bis-
herigen Vorschriften zu Ende geführt. Wird in einem solchen Verfahren der
Rechtsweg beschritten, so findet der §. 40 auch hier Anwendung.
. 562).
§. 57. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden?) Bestim-
mungen, sowie die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht"“) bezüglich des
enteigneten Grundstücks werden aufgehoben. 8
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Theile von Grundstücken
statt, welche in Folge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch
freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das
abgetretene Grundstück ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck nicht
weiter nothwendig ist und veräußert werden soll.
Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer des durch den ursprüng-
lichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Enteignungsrecht ausgeübt
hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem
berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er
sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen,
so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen.
§. 58. Insoweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen
Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes.
1) Es findet weiter keine Anwendung auf die im Reichsrayonges. 21. Dez. 1871
vorgesehenen Fälle (§. 153 Zust. Ges.). Vergl. ferner §. 14 Abs. 3 Kriegsleistungsges.
13. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 129). Nach O. Trib. E. (Strieth. A. XOVII. 2
werden die nothwendigen Servituten (A. L. R. I. 22 8§. 3 f.) nicht berührt. Nach
Erk. R. G. 15. Nov. 1882 ist bei Entziehung einer Parzelle durch polizeiliche Ber-
stgung nicht das Enteig. Ges., sondern §. 4 Ges. 11. Mai 1842 (G. S. S. 192)
in Verbindung mit A. L. R. Einl. §. 75 und I. 8, §§. 29—31 für die Erledigung
des Entschädigungsanspruches anzuwenden. Ueber das Recht der Polizeibehörden zu
Beschränkungen des Verfügungsrechtes des Grundeigenthümers im öffentlicheu In-
teresse vergl. E. O. V. VIII. 327; XI. 367; XXI. 411.
Es side endlich keine Anwendung auf Enteignungen in Fällen öffentlichen Noth-
standes, die als solche ein Verfahren, wie es dieses Gesetz vorschreibt, ausschließen.
Soweit diese Fälle nicht durch Sondergesetze geregelt werden, wird die Staatsregierung
die unvermeidlichen Eingriffe in das Privateigemhum auf eigene Verantwortung vor-
zunehmen haben. Bezöglich des Entschädigungsanspruches sind A. L. R. Einl. S§. 74,
75, I. 8 §§. 29—31 und §. 4 Ges. 11. Mai 1842 (G. S. S. 192) anzuwenden.
2) Die Vorschriften des §. 56 sind aufgehoben, vergl. oben Anm. 1 zu S. 1022.
) Zu denselben gehören: die §§. 11 bis 19 Ges. über die Eisenbahnunterneh-
mungen 3. Nov. 1838, das (Französische) Ges. 8. März 1810 nebst Abänderungsges.
25. Mai 1857 u. f. w.
) Durch §. 57 Enteig. Ges. 11. Juni 1874 ist nur das Wiederkaufsrecht
bezüglich des enteigneten Grundstücks aufgeboben worden, nicht auch das Vorkaufs-
recht gemäß §§. 16 flgde. Eisenbahnges. Wenn das durch Enteignung verkleinerte
Grundstück in der Zwischenzeit von der Enteignung bis zu der Zeit, wo das Vor-
kaufsrecht ansgeübt werden kann, in mehrere Theile zerstückelt worden ist, so kann
das Borkaufsrecht nur von allen Theileigenthümern gemeinschaftlich geltend gemacht
werden, Erk. O. Trib. 15. Jan. 1877 (E. LXXIX. 166). .
Das Wiederkaufsrecht kann auch in Betreff früherer Expropriationen nicht mehr
beansprucht werden, Erk. O. Trib. 22. Jan. 1877 (E. LXXIX. 46).
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