Abschnitt XX. Straßen= und Baufluchten-Gesetz. 1047
Vertretung ), dem öffentlichen Bedürfnisse entsprechend unter Zustimmung der
Orts-Poli eibehörde festzusetzen. prech Zuß 8
Die Orts-Polizeibehörde kann die Festsetzung von Fluchtlinien verlangen,
wenn die von ihr wahrzunehmenden Rücksichten die Fortsetzung fordern.
Zu einer Straße im Sinne dieses Gesetzes gehört der Straßendamm und
der Bürgersteig.
Die Straßenfluchtlinien bilden regelmäßig zugleich die Baufluchtlinien?),
das heißt, die Grenzen, über welche hinaus die Bebauungs) ausgeschlossen ist.
Aus besonderen Gründen kann aber eine von der Straßenfluchtlinie verschiedene,
jedoch in der Regel höchstens 3 Meter von dieser zurückweichenden Bauflucht-
linie festgesetzt werden "). “
§. 2. Die Festsetzung von Fluchtlinien (§. 1) kann für einzelne Straßen
und Straßentheiles) oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse der näheren
Zu Anmerkung 4 auf S. 1046.
waltungsrichter ist berechtigt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Festsetzung eines
Fluchtlinienplanes richtige gewesen sind, E. O. V. XXV. 387.
Die Fluchtlinien sind stets als neue anzusehen, gleichviel ob in der betreffenden
Ortschaft schon ein Bebauungsplan bestanden hat, oder nicht. Denn das Bestehen
eines solchen Planes hindert die Gemeinden nicht, einer neuen, oder den bestehenden
von Neuem aufzustellen und nach 8§. 1— 8 des Gesetzes förmlich festzustellen, Erk.
K. G. 27. März 1887 (Rass. u. Küntz. XXXIII. 1089).
1) Wenn die Einwilligung der Gemeindevertretung nachgesucht, aber noch nicht
ertheilt ist, so darf der Baukonsens nicht vorenthalten und dies lediglich auf den Um-
stand gestützt werden, daß der Gemeindevorstand (Magistrat) die Festsetzung der Flucht-
linie beschlossen und die Orts-Polizeibehörde dem Projekte zugestimmt hat, Erk.
21. Jan. 1887 (E. O. V. XIV. 384).
Jede der Behörden hat bei Widerspruch der anderen das Recht der Anrufung der
höheren Instanz. Dagegen haben die Grundeigenthümer bei ablehnendem Verhalten
der Behörden kein Rechtsmittel, um die Fluchtlinienfestsetzung durchzusetzen, E. O. V.
XXI. 384. Bergl. Erk. O. V. G. 4. Okt. 1889 (Pr. V. Bl. XI. 411).
2) Bau= und Straßenfluchtlinien brauchen nicht zusammenzufallen; es kann auch
nur die eine von ihnen abgeändert, z. B. die Straßenfluchtlinie bis zur Baufluchtlinie
vorgeschoben werden, E. O. V. II. 370.
Die Orts Polizeibehörden sind befugt, pofitive Anordnungen über die Ein-
richtung und Benutzung der sog. Vorgärten nach Maßgabe polizeilicher Gesichtspunkte
zu treffen, insbesondere deren Umwährung, deren gartenmäßige Anlage und die Nicht-
benutzung derselben zum Betriebe von Gewerben vorzuschreiben, Erk. 26. Sept. 1889
(E. O. V. XVIII. 371) (Vorgärten sind die Vorplätze zwischen den Baufluchtlinien
und den Bürgersteigen bezw. Fahrdämmen der öffentlichen Straßen und Plästze).
Vergl. auch Erk. O. V. G. 3. März 1891 (Pr. V. Bl. XII. 405) und 18. Okt.
1892 (das. XIV. 114).
2) Als Bebauung gelten auch Schuppen, Thürme, Denkmäler, Thore, Mauern,
Zäune ohne Rücksicht auf Herstellungsmaterial, E. O. V. VII. 327; X. 300, unter-
irdische Thonrohrleitungen und Gruben, Erk. O. V. G. 4. Sept. 1884, 8. Okt. 1886,
3. März 1890 (Pr. V. Bl. VI. 6; VIII. 136; XI. 586). Erker, Balkons, Dach-
rinnen dürfen die Fluchtlinien nicht ohne Weiteres überragen, doch ist nicht ausge-
schlossen, daß ihre Anbringung unter Ueberschreitung der Fluchtlinie auf Grund allge-
meiner oder besonderer baupolizeilicher Bestimmungen gestattet wird, E. O. V.
XXII. 372; Zäune sind keine Gebäude und bedürfen, abgesehen von Sonderbestim-
mungen in Baupolizeiordnungen, keiner Bauerlaubniß.
!) Die einem Grundstückseigenthümer bei Ertheilung der Bauerlaubniß erwachsende
Verpflichtung zur Einrichtung eines Vorgartens vor dem erbauten Hause ist nicht
eher zu erzwingen, als bis die Straßenregulirung vor dem Grundstücke zur Durch-
führung gelangt ist, E. O. V. XXVII. 397.
5) Falls ein Bebauungs= und Fluchtlinienplan mehrere, von einander unabhängige
und in keinem Zusammenhange stehende Theile umfaßt, für welche ebensogut ver-
schiedene, von einander genennt gehaltene Pläne hätten aufgestellt werden können, so
unterliegt es keinem Bedenken, wenn die Gemeindebehörde den Plan, soweit er einen
unangefochten gebliebenen Theil betrifft, förmlich feststellt, obgleich im übrigen noch