1048 Abschnitt XX. Straßen- und Beufluchten-Gesetz.
Zukunft, durch Aufstellung von Bebauungsplänen!) für größere Grundflächen
erfolgen. »
Handelt es sich in Folge von umfassenden Zerstörungen durch Brand oder
andere Ereignisse um die Wiederbebauung ganzer Ortstheile, so ist die Ge-
meinde verpflichtet, schleunigst darüber zu beschließen, ob und inwiefern für
den betreffenden Ortstheil ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist und ein-
tretenden Falls die unverzügliche Feststellung des neuen Bebauungsplanes zu
ewirken.
§. 3. Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf Förderung des Verkehrs,
der Feuersicherheit und der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch
darauf zu halten, daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze nicht eintritt.
Es ist deshalb für die Herstellung einer genügenden Breite der Straßen
und einer guten Verbindung der neuen Bauanlagen mit den bereits bestehenden
Sorge zu tragen. "
§. 4. Jede Festsetzung von Fluchtlinien (§. 1) muß eine genaue Be-
zeichnung der davon betroffenen Grundstücke und Grundstückstheile und eine
Bestimmung der Höhenlage, sowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffen-
den Straßen und Plätze enthalten. —
§. 5. Die Zustimmung der Orts-Polizeibehörde (§. 1) darf nur versagt
werden, wenn die von derselben wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten die
Versagung fordern. " „
Win sich der Gemeindevorstand bei der Versagung nicht beruhigen, so
beschließt auf sein Ansuchen der Kreisausschuß. Z
Derselbe beschließt auf Ansuchen der Orts-Polizeibehörde über die Be-
dürfnißfrage, wenn der Gemeindevorstand die von der Orts-Polizeibehörde
verlangte Festsetzung (§. 1 Al. 2) ablehnt?).
An Stelle des Kreisausschusses tritt in Stadtkreisen und den einem Land-
kreise angehörigen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksaus-
schuss, in Berlin der Minister der öffentlichen Arbeiten 3).
g. 6. Betrifft der Plan der beabsichtigten Festsetzungen (§. 4) eine Festung,
oder fallen in denselben öffentliche Flüsse, Chausseen, Eisenbahnen oder Bahn-
höfe, so hat die Orts-Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß den betheiligen
Behörden rechtzeitig zur Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit gegeben wird .
Zu Anmerkung 5 auf S. 1047.
wegen der gegen den Plan erhobenen Einwendungen verhandelt wird. Nothwendiges
Erforderniß. für ein derartiges Vergehen ist aber, daß eine Rückwirkung des noch un-
erledigten Feststellungsverfahrens auf den endgültig festzustellenden Theil nicht statt-
finden kann. Ein Herausgreifen einzelner Theile aus einem ausgelegten Plan ist nur
dann unter Umständen zulässig, wenn es sich um örtlich verschiedene Flächen handelt
— nicht aber ein Herausgreifen in der Weise, daß auf derselben Fläche die Straßen.
anlagen festgestellt werden, während die Grabenanlagen noch in der Schwebe bleiben.
Die Feststellung der Straßenzüge ist nach dem Gesetze das Wesentliche, der Kern des
ganzen Verfahrens. Die Straßen können nur zusammen mit ihrem Zubehör, den
Entwässerungsanlagen, festgesetzt werden, Erk. 24. Nov. 1881 (E. O. V. VIII. 319).
Ein Straßentheil ist sowohl ein Abschnitt, als eine Seite der Straße, auch ein
einzelnes Grundstück G. 7 Abs. 2); eine abweichende Bedeutung hat er in den
12, 15.
* ) Flächen im Bebauungsplane, die weder zu Straßen, noch zu Plätzen ausge-
wiesen werden, endgültig oder auch nur einstweilen von der Bebauung auszuschließen
und ihre Zulassung zur Bebauung künftiger Bestimmung vorzubehalten, ist unzulässig
E. O. V. XXI. 375; XXIII. 361.
„:) Oder wenn die Gemeindevertretung der Festsetzung widerspricht, da in einem
solchen Falle die Erklärung des Gemeindevorstandes ablehnend lauten muß. #§. 17
Zust. Ges. greift hier nicht Platz. 6
21) Zust. Ges. §. 146 Abs. 2. Eine frühere Feststellung und Bekanntmachung
ist ohne rechtliche Wirkung, E. O. V. XXVIII. 372.
4) Vergl. Anm. 3 zu 8. 67 A. L. R. I. 8 unten S. 1059 und Res. 15. Dez.
1882 (M. Bl. 1883 S. 13). 4 .
Die Orts-Polizeibehörden haben in allen Fällen den fiskalischen Behörden, denen